Beschluss Nr. B1606/95 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1995

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung der Beschwerde gegen einen bereits einmal angefochtenen, im Jahr 1988 zugestellten Bescheid wegen rechtskräftig entschiedener Sache und wegen Fristversäumnis.

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Auszug


Beschluss Nr. B1606/95 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Geschäftszahl

B1606/95

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen bereits einmal angefochten...

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