Erkenntnis Nr. B1863/94 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1995
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Mitwirkung an der Vergabe eines wucherischen Darlehens; keine willkürliche Fällung des Disziplinarerkenntnisses vor Abschluß des strafgerichtlichen, mit Freispruch beendeten Verfahrens aufgrund mangelnder Verständigung der Disziplinarbehörde; hinreichende Konkretisierung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe im Einleitungsbeschluß; keine überlange Verfahrensdauer
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1863/94 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.09.1995GeschäftszahlB1863/94Sammlungsnummer14232LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Mitwirkung an der Vergabe eines wucherischen Darlehens; keine willkürliche Fällung des Disziplinarerkenntnisses vor Abschluß des strafgerichtlichen, mit Freispruch beendeten Verfahrens aufgrund mangelnder Verständigung der Disziplinarbehörde; hinreichende Konkretisierung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe im Einleitungsbeschluß; keine überlange VerfahrensdauerSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Oktober 1991 wurde Dr. E P schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er im März und April 1988 a) an J K z...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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