Erkenntnis Nr. B2449/94 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1995
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Zusammenfassung
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine willkürliche Annahme der Transferierung von Geldern einer Mandantin auf das Konto des Beschwerdeführers ohne Wissen der Mandantin; keine willkürliche Feststellung der Nichtaufgliederung der Kostennote und der massiven Überschreitung der Tarifsätze
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2449/94 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.09.1995GeschäftszahlB2449/94Sammlungsnummer14236LeitsatzKeine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine willkürliche Annahme der Transferierung von Geldern einer Mandantin auf das Konto des Beschwerdeführers ohne Wissen der Mandantin; keine willkürliche Feststellung der Nichtaufgliederung der Kostennote und der massiven Ãberschreitung der TarifsätzeSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23. Juni 1989 wurde er für schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen zu haben. Er wurde hiefür zu der Disziplinarstrafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von sechs Monaten sowie zur anteiligen Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer"I. ... 1. im Verfahren D 98/831.1. am 2.12.1981 ohne Wissen seiner Mandantin E M von deren Konto bei der Schweizerischen Kreditanstalt AG den Betrag von S 869.399,91 als restlichen Kostenbetrag aus einer Kostennote vom 5.11.1981 an sich überwiesen und diese Kostennote seiner ehemaligen Mandantin E M erst am 29.7.1983 zur Kenntnis gebracht;1.2. am 16.11.1982 ohne Wissen seiner Mandantin E M von deren Konto bei der Schweizerischen Kreditanstalt den Betrag von sfr 152.000,-- auf ein Konto der Stiftung für die vergleichende Erforschung der freien Berufe bei der Bank in Liechtenstein AG überwiesen, nach der am 5.5.1983 erfolgten Beendigung des Mandatsverhältnisses mit E M den Betrag von sfr 154.552,35 von dem vorerwähnten Konto, über das er allein verfügungsberechtigt war, auf sein Konto bei der Ãsterreichischen Länderbank AG, Filiale RotenturmstraÃe, überwiesen und erst am 2.12.1983 den Erlag des Schilling-Gegenwertes des überwiesenen sfr - Betrages bei Gericht veranlaÃt;1.3. am 1.6.1983 die seiner ehemaligen Mandantin gehörigen 499 Inhaberaktien der S Holding S.A., Lugano, dem bei der Schweizerischen Kreditanstalt geführten Depot der Stiftung für die vergleichende Erforschung der freien Berufe entnommen und seither trotz wiederholter anwaltlicher Aufforderung und Vorliegens des rechtskräfti...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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