Erkenntnis Nr. B166/94,B260/94,B284/94,B415/94,B416/94,B417/94,B506/94,B527/94, B540/94,B541/94,B564/94,B565/94,B566/94,B1313/94,B1905/94, B2507/94,B2508/94 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1995

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit der ein sektorales Fahrverbot für LKW auf der B 312 Loferer Straße verfügenden Verordnung; doppelte Einschränkung des Verkehrsverbotes auf bestimmte Schwerfahrzeuge mit bestimmten Gattungen von Ladungen angesichts der dadurch bewirkten erheblichen Reduzierung des Schwerverkehrs und damit erheblichen Entlastung der Bevölkerung vom Verkehrslärm und von sonstigen Verkehrsbelästigungen gerechtfertigt; kein Widerspruch der Verordnung einschließlich der verfügten Ausnahmen betreffend den Ziel- und Quellverkehr zum Gleichheitssatz; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die als straßenpolizeiliche Vorschrift anzusehende Regelung; kein Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Vermögens und in die Erwerbsausübungsfreiheit; keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung von Ausnahmebewilligungen vom sektoralen Fahrverbot

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Auszug


Erkenntnis Nr. B166/94,B260/94,B284/94,B415/94,B416/94,B417/94,B506/94,B527/94, B540/94,B541/94,B564/94,B565/94,B566/94,B1313/94,B1905/94, B2507/94,B2508/94 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

B166/94,B260/94,B284/94,B415/94,B416/94,B417/94,B506/94,B527/94, B540/94,B541/94,B564/94,B565/94,B566/94,B1313/94,B1905/94, B2507/94,B2508/94

Sammlungsnummer

14169

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der ein sektorales Fahrverbot für LKW auf der B 312 Loferer Straße verfügenden Verordnung; doppelte Einschränkung des Verkehrsverbotes auf bestimmte Schwerfahrzeuge mit bestimmten Gattungen von Ladungen angesichts der dadurch bewirkten erheblichen Reduzierung des Schwerverkehrs und damit erheblichen Entlastung der Bevölkerung vom Verkehrslärm und von sonstigen Verkehrsbelästigungen gerechtfertigt; kein Widerspruch der Verordnung einschließlich der verfügten Ausnahmen betreffend den Ziel- und Quellverkehr zum Gleichheitssatz; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die als straßenpolizeiliche Vorschrift anzusehende Regelung; kein Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Vermögens und in die Erwerbsausübungsfreiheit; keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung von Ausnahmebewilligungen vom sektoralen Fahrverbot

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden daher abgewiesen.

Die zu B284/94, B540/94, B541/94, B564/94, B565/94 sowie B566/94 erhobenen Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom 13. Juli 1993, mit der auf der B 312 Loferer Straße ein sektorales Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, LGBl. 58/1993, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung vom 28. September 1993, LGBl. 96/1993 lautet:

"§1

Auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten.

§2

Ausgenommen vom Verbot nach §1 sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Kitzbühel, Lienz, St. Johann i. P. und Zell am See sowie in den Gemeinden Kirchbichl, Söll, Ellmau und Scheffau des Bezirkes Kufstein zumindest überwiegend Be- oder Entladen werden (Ziel- oder Quellverkehr).

§3

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

..."

II. 1. Mit den auf Art144 B-VG - beim Verfassungsgerichtshof zu B166/94, B260/94, B284/94, B415-417/94, B506/94, B527/94,...

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