Erkenntnis Nr. B166/94,B260/94,B284/94,B415/94,B416/94,B417/94,B506/94,B527/94, B540/94,B541/94,B564/94,B565/94,B566/94,B1313/94,B1905/94, B2507/94,B2508/94 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1995
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Zusammenfassung
Keine Gesetzwidrigkeit der ein sektorales Fahrverbot für LKW auf der B 312 Loferer Straße verfügenden Verordnung; doppelte Einschränkung des Verkehrsverbotes auf bestimmte Schwerfahrzeuge mit bestimmten Gattungen von Ladungen angesichts der dadurch bewirkten erheblichen Reduzierung des Schwerverkehrs und damit erheblichen Entlastung der Bevölkerung vom Verkehrslärm und von sonstigen Verkehrsbelästigungen gerechtfertigt; kein Widerspruch der Verordnung einschließlich der verfügten Ausnahmen betreffend den Ziel- und Quellverkehr zum Gleichheitssatz; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die als straßenpolizeiliche Vorschrift anzusehende Regelung; kein Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Vermögens und in die Erwerbsausübungsfreiheit; keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung von Ausnahmebewilligungen vom sektoralen Fahrverbot
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Auszug
Erkenntnis Nr. B166/94,B260/94,B284/94,B415/94,B416/94,B417/94,B506/94,B527/94, B540/94,B541/94,B564/94,B565/94,B566/94,B1313/94,B1905/94, B2507/94,B2508/94 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum20.06.1995GeschäftszahlB166/94,B260/94,B284/94,B415/94,B416/94,B417/94,B506/94,B527/94, B540/94,B541/94,B564/94,B565/94,B566/94,B1313/94,B1905/94, B2507/94,B2508/94Sammlungsnummer14169LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der ein sektorales Fahrverbot für LKW auf der B 312 Loferer Straße verfügenden Verordnung; doppelte Einschränkung des Verkehrsverbotes auf bestimmte Schwerfahrzeuge mit bestimmten Gattungen von Ladungen angesichts der dadurch bewirkten erheblichen Reduzierung des Schwerverkehrs und damit erheblichen Entlastung der Bevölkerung vom Verkehrslärm und von sonstigen Verkehrsbelästigungen gerechtfertigt; kein Widerspruch der Verordnung einschließlich der verfügten Ausnahmen betreffend den Ziel- und Quellverkehr zum Gleichheitssatz; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die als straßenpolizeiliche Vorschrift anzusehende Regelung; kein Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Vermögens und in die Erwerbsausübungsfreiheit; keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung von Ausnahmebewilligungen vom sektoralen FahrverbotSpruchDie beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerden werden daher abgewiesen.Die zu B284/94, B540/94, B541/94, B564/94, B565/94 sowie B566/94 erhobenen Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.BegründungEntscheidungsgründe:I. Die Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom 13. Juli 1993, mit der auf der B 312 Loferer Straße ein sektorales Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, LGBl. 58/1993, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung vom 28. September 1993, LGBl. 96/1993 lautet:"§1Auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten.§2Ausgenommen vom Verbot nach §1 sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Kitzbühel, Lienz, St. Johann i. P. und Zell am See sowie in den Gemeinden Kirchbichl, Söll, Ellmau und Scheffau des Bezirkes Kufstein zumindest überwiegend Be- oder Entladen werden (Ziel- oder Quellverkehr).§3Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt...."II. 1. Mit den auf Art144 B-VG - beim Verfassungsgerichtshof zu B166/94, B260/94, B284/94, B415-417/94, B506/94, B527/94,...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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