Erkenntnis Nr. G183/94,G212/94 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1995

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Zusammenfassung


Keine Verfassungswidrigkeit der Befugnis der Berufungsbehörde zur Abänderung des angefochtenen Bescheides in jeder Richtung; kein Verstoß dieser Bestimmung gegen das Gewaltentrennungsprinzip aufgrund der Zuordnung der unabhängigen Verwaltungssenate zu den Verwaltungsbehörden im Sinne der Bundesverfassung; keine Gleichschaltung der unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofs durch Art129 B-VG

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Auszug


Erkenntnis Nr. G183/94,G212/94 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1995

Geschäftszahl

G183/94,G212/94

Sammlungsnummer

14164

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Befugnis der Berufungsbehörde zur Abänderung des angefochtenen Bescheides in jeder Richtung; kein Verstoß dieser Bestimmung gegen das Gewaltentrennungsprinzip aufgrund der Zuordnung der unabhängigen Verwaltungssenate zu den Verwaltungsbehörden im Sinne der Bundesverfassung; keine Gleichschaltung der unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofs durch Art129 B-VG

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Z93/09/0383, über Beschwerde des M K den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 12. Juli 1993, ZVwSen-250042/31/Gf/La, womit über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach §3 Abs1 iVm §4 Abs3 und §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. 218/1975, eine Geldstrafe (und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

1.2.1. Im fortgesetzten Verfahren stellte der Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied gemäß Art129 a Abs3 iVm Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG sowie iZm §62 VerfGG 1953 den (zum AZ G183/94 protokollierten) Antrag

"auf Aufhebung der Wortfolge 'nach jeder Richtung' in §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992, als verfassungswidrig; in eventu auf Aufhebung des §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992, als...

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