Erkenntnis Nr. G10/95 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1995

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Gleichheitswidrigkeit des Verbots einer gleichzeitigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt und als Facharzt

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Auszug


Erkenntnis Nr. G10/95 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1995

Geschäftszahl

G10/95

Sammlungsnummer

14167

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Verbots einer gleichzeitigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt und als Facharzt

Spruch

Der erste und der zweite Satz des §13 Abs2 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1984, BGBl. Nr. 373/1984, mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, idF BGBl. Nr. 314/1987, waren verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B56/93 eine Beschwerde eines Facharztes für Kinderheilkunde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 1992 anhängig, mit welchem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf zusätzliche Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin mit der Begründung abgewiesen wurde, daß die gleichzeitige Eintragung in die Liste der praktischen Ärzte und der Fachärzte unmöglich sei.

Aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof Stellungnahmen des Bun...

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