Erkenntnis Nr. G198/94,G23/95,G43/95 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1995

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Zusammenfassung


Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen hinsichtlich einer bestimmten technischen Ausbildung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G198/94,G23/95,G43/95 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1995

Geschäftszahl

G198/94,G23/95,G43/95

Sammlungsnummer

14165

Leitsatz

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen hinsichtlich einer bestimmten technischen Ausbildung

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS OÖ) sind Berufungen gegen Bescheide des Lande...

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