Erkenntnis Nr. V28/95,V29/95 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1995
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Zusammenfassung
Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung einer Grundfläche als "allgemeines Wohngebiet" trotz eines auf diesem Gebiet bestehenden Tischlereibetriebes angesichts des dem Gesetz entsprechenden Zieles des Verordnungsgebers der künftigen Verwendung der Grundfläche als Wohngebiet
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Auszug
Erkenntnis Nr. V28/95,V29/95 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum16.06.1995GeschäftszahlV28/95,V29/95Sammlungsnummer14151LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung einer Grundfläche als "allgemeines Wohngebiet" trotz eines auf diesem Gebiet bestehenden Tischlereibetriebes angesichts des dem Gesetz entsprechenden Zieles des Verordnungsgebers der künftigen Verwendung der Grundfläche als WohngebietSpruchDer mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1990, GZ 03 - 10 R 20 - 90/61, genehmigte Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1.a) Mit dem im Gemeindeinstanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Rottenmann vom 20. Mai 1992 wurde der ÖWGES Ö W reg.Gen.m.b.H. die Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. 1715/5 und 2201/1 der KG Rottenmann zwecks Schaffung von Bauplätzen für die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit 21 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 22 PKW erteilt.Der Gemeinderat erteilte in der Folge, nämlich mit dem im Instanzenzug erflossenen Bescheid vom 10. J...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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