Erkenntnis Nr. V28/95,V29/95 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1995

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Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung einer Grundfläche als "allgemeines Wohngebiet" trotz eines auf diesem Gebiet bestehenden Tischlereibetriebes angesichts des dem Gesetz entsprechenden Zieles des Verordnungsgebers der künftigen Verwendung der Grundfläche als Wohngebiet

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Auszug


Erkenntnis Nr. V28/95,V29/95 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1995

Geschäftszahl

V28/95,V29/95

Sammlungsnummer

14151

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung einer Grundfläche als "allgemeines Wohngebiet" trotz eines auf diesem Gebiet bestehenden Tischlereibetriebes angesichts des dem Gesetz entsprechenden Zieles des Verordnungsgebers der künftigen Verwendung der Grundfläche als Wohngebiet

Spruch

Der mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1990, GZ 03 - 10 R 20 - 90/61, genehmigte Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Mit dem im Gemeindeinstanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Rottenmann vom 20. Mai 1992 wurde der ÖWGES Ö W reg.Gen.m.b.H. die Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. 1715/5 und 2201/1 der KG Rottenmann zwecks Schaffung von Bauplätzen für die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit 21 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 22 PKW erteilt.

Der Gemeinderat erteilte in der Folge, nämlich mit dem im Instanzenzug erflossenen Bescheid vom 10. J...

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