Erkenntnis Nr. G32/95 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1995

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Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer weiteren Bestimmung über das unterschiedliche Pensionsalter von Frau und Mann unter Hinweis auf die Vorjudikatur

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Auszug


Erkenntnis Nr. G32/95 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1995

Geschäftszahl

G32/95

Sammlungsnummer

14150

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer weiteren Bestimmung über das unterschiedliche Pensionsalter von Frau und Mann unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Spruch

Die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im §131 a Abs1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 112/1986, war bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Anläßlich einer bei ihm anhängigen Revision stellt der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Beschluß vom 31. Jänner 1995, Z10 ObS 282/94, den Antrag,

"gemäß A...

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