Erkenntnis Nr. B1152/93 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1995
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung der Nachzahlung von sich aus der Differenz zwischen den provisorischen und den endgültigen Pflegegebührenersätzen ergebenden Beträgen für im Krankenhaus aufgenommene, bei der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt versicherte Patienten an den Rechtsträger des Krankenhauses; Vorliegen einer Überzahlung durch Patienten der Sonderklasse erst durch die endgültige Festsetzung der Pflegegebührenersätze
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1152/93 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.06.1995GeschäftszahlB1152/93Sammlungsnummer14100LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung der Nachzahlung von sich aus der Differenz zwischen den provisorischen und den endgültigen Pflegegebührenersätzen ergebenden Beträgen für im Krankenhaus aufgenommene, bei der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt versicherte Patienten an den Rechtsträger des Krankenhauses; Vorliegen einer Überzahlung durch Patienten der Sonderklasse erst durch die endgültige Festsetzung der PflegegebührenersätzeSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird daher abgewiesen.Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der beteiligten Partei Mutterhaus der Barmherzigen Schwestern Zams als Rechtsträger des Krankenhauses St. Vi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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