Erkenntnis Nr. B352/95 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1995

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Zustimmung zu einem Ausländergrunderwerb; Tribunalcharakter der in erster und letzter Instanz zuständigen Landesgrundverkehrskommission; kein verfassungsrechtliches Gebot der Einrichtung eines Instanzenzuges; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; kein Erfordernis der Publizierung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung eines Landesgesetzes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B352/95 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1995

Geschäftszahl

B352/95

Sammlungsnummer

14109

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Zustimmung zu einem Ausländergrunderwerb; Tribunalcharakter der in erster und letzter Instanz zuständigen Landesgrundverkehrskommission; kein verfassungsrechtliches Gebot der Einrichtung eines Instanzenzuges; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses ...

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