Erkenntnis Nr. KR1/94 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1995
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Zulässigkeit des Antrags des Rechnungshofes auf Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 1994; verfahrensrechtliche Vorschriften des VfGG in der Fassung der Novelle 1993 (auch) auf früher verwirklichte Sachverhalte anzuwenden; Beginn des Laufes der einjährigen Antragsfrist in diesem Fall mit Inkrafttreten der Novelle; Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (ferner der Bank Austria AG sowie der vormaligen Z-Länderbank Bank Austria AG bzw der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG - siehe KR 2/94) in den Jahren 1990 bis 1994 (bzw 1988 bis 1994) infolge Beherrschung durch die Gemeinde Wien; keine Bedenken gegen die Vorschrift des VfGG betreffend den Ausspruch über die Verpflichtung des Rechtsträgers zur Duldung der Gebarungsprüfung bei sonstiger Exekution unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes
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Auszug
Erkenntnis Nr. KR1/94 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum16.03.1995GeschäftszahlKR1/94Sammlungsnummer14096LeitsatzZulässigkeit des Antrags des Rechnungshofes auf Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Ãberprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 1994; verfahrensrechtliche Vorschriften des VfGG in der Fassung der Novelle 1993 (auch) auf früher verwirklichte Sachverhalte anzuwenden; Beginn des Laufes der einjährigen Antragsfrist in diesem Fall mit Inkrafttreten der Novelle; Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Ãberprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (ferner der Bank Austria AG sowie der vormaligen Z-Länderbank Bank Austria AG bzw der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG - siehe KR 2/94) in den Jahren 1990 bis 1994 (bzw 1988 bis 1994) infolge Beherrschung durch die Gemeinde Wien; keine Bedenken gegen die Vorschrift des VfGG betreffend den Ausspruch über die Verpflichtung des Rechtsträgers zur Duldung der Gebarungsprüfung bei sonstiger Exekution unter dem Aspekt des GleichheitssatzesSpruchI. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daà der Rechnungshof gemäà Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und den Art127 Abs3 und 127 a Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 zu überprüfen.II.                                    Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ist schuldig, diese Gebarungsüberprüfung für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 15. März 1993, KR 1/92-10 - auf Antrag des Rechnungshofs - fest, "daà der Rechnungshof gemäà Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Ãsterreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991 zu überprüfen".1.1.2. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird zusammenfassend festgehalten:"... (Es) unterliegt die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (bzw. die Z) der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäà Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG. Da die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse seit der Gründung der Z-AG mit mehr als 50 % am Grundkapital der Z-AG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der Z-Länderbank, beteiligt war, ist der Rechnungshof gemäà Art127 Abs3 Satz 3 (bzw. Art127 a Abs3 Satz 3) B-VG sowie §15 Abs1 Satz 4 iVm §16 (bzw. §18 Abs1 Satz 4) RHG zuständig, auch dieses Unternehmen zu prüfen. Für den Zeitraum seit der Verschmelzung der Z-AG mit der Länderbank (zur Z-Länderbank) ergibt sich diese Zuständigkeit zusätzlich aus Art126 b Abs2 B-VG iVm §12 Abs1 RHG, weil der Bund gemeinsam mit der - der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden - Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit mehr als 50 % am Grundkapital dieses Unternehmens beteiligt ist ..."1.2.1. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs teilte der Rechnungshof der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit Note vom 22. April 1993 mit, daà die Ãberprüfung der Gebarung der Anteilsver...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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