Erkenntnis Nr. G247/94,G248/94 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1995

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine sachliche Rechtfertigung der Regelung über die Verpflichtung der Patienten der Sonderklasse zur Zahlung der Differenz zwischen den amtlich festgelegten und den vertraglich vereinbarten Pflege- und Sondergebührenersätzen der Versicherungsträger im Oö KAG; keine angemessene Relation zu den zulässigen Mehrleistungen in der Sonderklasse; keine Angreifbarkeit der Vereinbarungen zwischen Versicherungs- und Krankenanstaltenträgern; keine Berücksichtigung der KRAZAF-Zuschüsse für Sonderklassepatienten

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Auszug


Erkenntnis Nr. G247/94,G248/94 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1995

Geschäftszahl

G247/94,G248/94

Sammlungsnummer

14094

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Regelung über die Verpflichtung der Patienten der Sonderklasse zur Zahlung der Differenz zwischen den amtlich festgelegten und den vertraglich vereinbarten Pflege- und Sondergebührenersätzen der Versicherungsträger im Oö KAG; keine angemessene Relation zu den zulässigen Mehrleistungen in der Sonderklasse; keine Angreifbarkeit der Vereinbarungen zwischen Versicherungs- und Krankenanstaltenträgern; keine Berücksichtigung der KRAZAF-Zuschüsse für Sonderklassepatienten

Spruch

Der zweite Satz des §43 Abs1 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 - O.ö. KAG. 1976, Anlage zur Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 12. Jänner 1976 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1996 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2225/93 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 24. November 1993 anhängig, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 19. Mai 1992 keine Folge gegeben wurde, der K F aufgrund einer stationären Behandlung als Patient in der Sonderklasse und die Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG aufgrund einer Kostenübernahmserklärung als privater Versicherer des genannten Patienten verpflichtete, einen Betrag von S 22.430,21 binnen sechs Wochen sowie bei Säumnis Verzugszinsen zu bezahlen.

1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1616/93 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juli 1993 anhängig, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 19. Mai 1992 keine Folge gegeben wurde, der die Austria-Collegialität Österreichische Versicherung AG verpflichtete, für die stationäre Behandlung eines Patienten in der Sonderklasse aufgrund einer Kostenübernahmserklärung als privater Versicherer des Patienten einen Betrag von S 36.058,77 binnen sechs Wochen sowie bei Säumnis Verzugszinsen zu bezahlen.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG Verfahren zu G247/94 (im Beschwerdefall B2225/93) und zu G248/94 (im Beschwerdefall B1616/93) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §43 Abs1 zweiter Satz O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 - O.ö. KAG. 1976 (künftig: OÖ KAG), Anlage zur Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 12. Jänner 1976 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, von Amts wegen ein.

2.1. §43 Abs1 OÖ KAG, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, - der in Prüfung gezogene zweite Satz ist hervorgehoben - lautet:

"(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit sich aus §40 nichts anderes ergibt, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege; gleiches gilt für Sondergebührenersätze, soweit ihre Tragung durch den Versicherungsträger in Vereinbarungen nach §44 Abs1 und 2 festgelegt ist. Jedoch haben jene eingewiesenen Erkrankten, die gemäß §26 Abs3 auf ihren Wunsch in die Sonderklasse aufgenommen wurden, die Differenz zwischen den Pflegegebührenersätzen (allfälligen Sondergebührenersätzen) der Versicherungsträger und den Pflegegebühren (Sondergebühren) aus eigenem zu tragen."

Mit LGBl. für Oberösterreich Nr. 45/1988 wurde der erste Satz des §43 Abs1 OÖ KAG durch Einfügung der Worte "- unbeschadet der ...

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