Erkenntnis Nr. G28/93 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1995

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Zusammenfassung


Zulässigkeit des Individualantrags eines (aktiven) ÖBB-Bediensteten auf Aufhebung einer Bestimmung des BundesbahnG 1992 betreffend die Fortsetzung der Rechte und Pflichten des Bundes durch das mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Unternehmen Österreichische Bundesbahnen infolge unmittelbaren, nachteiligen Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; Aufhebung dieser, die Auswechslung des Dienstgebers festlegenden, als Eigentumsbeschränkung zu wertenden Norm wegen Verstoß gegen das Eigentumsrecht angesichts des Ausschlusses der Haftung des Bundes als früherer Dienstgeber für Bezugs- und Entgeltansprüche der bis zum Inkrafttreten des BundesbahnG 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund gestandenen Bediensteten

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Auszug


Erkenntnis Nr. G28/93 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Geschäftszahl

G28/93

Sammlungsnummer

14075

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags eines (aktiven) ÖBB-Bediensteten auf Aufhebung einer Bestimmung des BundesbahnG 1992 betreffend die Fortsetzung der Rechte und Pflichten des Bundes durch das mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Unternehmen Österreichische Bundesbahnen infolge unmittelbaren, nachteiligen Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; Aufhebung dieser, die Auswechslung des Dienstgebers festlegenden, als Eigentumsbeschränkung zu wertenden Norm wegen Verstoß gegen das Eigentumsrecht angesichts des Ausschlusses der Haftung des Bundes als früherer Dienstgeber für Bezugs- und Entgeltansprüche der bis zum Inkrafttreten des BundesbahnG 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund gestandenen Bediensteten

Spruch

In §21 Abs1 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, werden die Worte "den aktiven Bediensteten und" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. März 1996 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 15.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag mit näherer Begründung, den §21 Abs1 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. 825, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Diese Bestimmung findet sich in dem mit "Übergangsbestimmungen" überschriebenen 1. Hauptstück des 2. Teiles des Bundesbahngesetzes 1992, und zwar in dessen

2. Abschnitt, der die Überschrift "Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfä...

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