Erkenntnis Nr. V82/93 im Verfassungsgerichtshof, 6. März 1995

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Zusammenfassung


Aufhebung einer Aufhebungsverordnung der Landesregierung hinsichtlich der von einem Gemeinderat beschlossenen Speiseeissteuer; gesetzeskonforme Interpretation der aufgehobenen Wendung möglich; kein Überschreiten der finanzausgleichsgesetzlichen Ermächtigung durch die mengenunabhängige Steuerpflicht für Eisspezialitäten; Wiederinkrafttreten der ursprünglich aufgehobenen Wortfolge der Gemeindeverordnung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V82/93 im Verfassungsgerichtshof, 6. März 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1995

Geschäftszahl

V82/93

Sammlungsnummer

14067

Leitsatz

Aufhebung einer Aufhebungsverordnung der Landesregierung hinsichtlich der von einem Gemeinderat beschlossenen Speiseeissteuer;

gesetzeskonforme Interpretation der aufgehobenen Wendung möglich;

kein Überschreiten der finanzausgleichsgesetzlichen Ermächtigung durch die mengenunabhängige Steuerpflicht für Eisspezialitäten;

Wiederinkrafttreten der ursprünglich aufgehobenen Wortfolge der Gemeindeverordnung

Spruch

Die - durch Verlautbarung im Boten für Tirol vom 6. Oktober 1993 unter Nr. 1062 kundgemachte - Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 14. September 1993, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall i.T. vom 11.3.1992 betreffend eine Getränke- und Speiseeissteuerordnung teilweise aufgehoben wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Tiroler Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich kundzumachen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. §14 Abs2 FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988 idF BGBl. Nr. 693/1991, in Kraft getreten am 1. Jänner 1992 (ArtII §2 Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird, BGBl. Nr. 693/1991) lautet:

"(2) (Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiede...

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