Erkenntnis Nr. G266/94,G267/94 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 1995
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Aufhebung von Bestimmungen des Sbg Landes-VerfassungsG 1945 und der Sbg LandtagswahlO 1978 über die Wahlbezirkseinteilung und die Mandatsverteilung wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältniswahl durch Annäherung an ein Mehrheitswahlrecht angesichts der Notwendigkeit von mehr als 50 Prozent der Stimmen in einem bestimmten Wahlkreis; Präjudizialität sämtlicher bedenklicher Normen in den Grenzen der im Anlaßfall behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens - nämlich Wahldurchführung aufgrund mehrerer dem Verhältniswahlprinzip zuwiderlaufender Vorschriften - gegeben, auch bei zu eng gehaltenem Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens
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Auszug
Erkenntnis Nr. G266/94,G267/94 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.03.1995GeschäftszahlG266/94,G267/94Sammlungsnummer14035LeitsatzAufhebung von Bestimmungen des Sbg Landes-VerfassungsG 1945 und der Sbg LandtagswahlO 1978 über die Wahlbezirkseinteilung und die Mandatsverteilung wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältniswahl durch Annäherung an ein Mehrheitswahlrecht angesichts der Notwendigkeit von mehr als 50 Prozent der Stimmen in einem bestimmten Wahlkreis; Präjudizialität sämtlicher bedenklicher Normen in den Grenzen der im Anlaßfall behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens - nämlich Wahldurchführung aufgrund mehrerer dem Verhältniswahlprinzip zuwiderlaufender Vorschriften - gegeben, auch bei zu eng gehaltenem Antrag auf Nichtigerklärung des WahlverfahrensSpruchArt13 Abs2 Landes-Verfassungsgesetz 1945 - L-VG, Sbg. LGBl. Nr. 1/1947 idF LGBl. Nr. 81/1978, sowie §1 Abs2, §10, die Worte "und gemäß §95 Abs1 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind" in §94 Abs1, §95 Abs1 und die Wendung "gemäß Abs1 in Betracht kommenden" in §95 Abs2 Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82/1978, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1996 in Kraft.Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Dezember 1993, LGBl. 143/1993, wurde die Wahl des Salzburger Landtags für Sonntag, den 13. März 1994, ausgeschrieben und als Stichtag der 1. Jänner 1994 festgelegt.Dieser Wahl lagen von der Landeswahlbehörde überprüfte, gemäß §46 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. 82/1978 (LWO), idF LGBl. 39/1981, 51/1984, 93/1988 und 136/1993, abgeschlossene und veröffentlichte Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zugrunde:1. Österreichische Volkspartei Landeshauptmann Dr. Hans Katschthaler (ÖVP),2. Sozialdemokratische Partei Österreichs - Landeshauptmann-Stv. Gerhard Buchleitner(SPÖ),3. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),4. Bürgerliste,5. Österreichische Autofahrer- und Bürgerinteressens-Partei (ÖABP) und6. Liberales Forum - Heide Schmidt.In dieser Reihenfolge wurden auch die einzelnen Listenplätze vergeben, wobei in den Wahlbezirken 1 (Hallein), 4 (St. Johann im Pongau), 5 (Tamsweg) und 6 (Zell am See) jeweils der Listenplatz 5 "leer" blieb.Sämtliche (sechs) Wahlparteien brachten Landeswahlvorschläge ein, die von der Landeswahlbehörde überprüft und gemäß §94 Abs5 LWO abgeschlossen und verlautbart wurden.Von den bei dieser Landtagswahl abgegebenen 255.638 gültigen Stimmen entfielen auf:ÖVP 98.676 (14 Mandate)SPÖ 69.146 (11 Mandate)FPÖ 49.827 ( 8 Mandate)Bürgerliste 18.590 ( 3 Mandate)ÖABP 4.662 ( 0 Mandate)Liberales Forum - Heide Schmidt 14.737 ( 0 Mandate)(Verlautbarung des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens gemäß §96 Abs4 LWO vom 17. März 1994).1.2.1. Die Wählergruppe Liberales Forum - Heide Schmidt focht am 11. April 1994 die Wahl zum Salzburger Landtag gemäß Art141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof (zur Z WI-1/94) an und begehrte die Aufhebung dieser Wahl (nur) "vom ersten Ermittlungsverfahren an" als rechtswidrig.1.2.2.1. Die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wurde ausschließlich darin erblickt, daß "die Salzburger Landtagswahl ... auf der Grundlage von verfassungswidrigen landesgesetzlichen Bestimmungen (der §§1 Abs1, 2 Abs1, 89 Abs3 und 4 und ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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