Erkenntnis Nr. G168/94,G169/94 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 1994
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Zulässigkeit der aus Anlaß von Individualanträgen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des SchulorganisationsG betreffend die Ermächtigung zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände in den Lehrplänen; Zulässigkeit der Individualanträge von Lehrberechtigten auf (teilweise) Aufhebung von Bestimmungen der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl; Präjudizialität der in Prüfung gezogenen, eine gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen darstellenden Regelung des SchulorganisationsG gegeben; Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung des SchulorganisationsG zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände (über die für die einzelnen Schularten jedenfalls vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus) wegen Verstoß gegen das Determinierungsgebot
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Auszug
Erkenntnis Nr. G168/94,G169/94 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.12.1994GeschäftszahlG168/94,G169/94Sammlungsnummer13982LeitsatzZulässigkeit der aus Anlaß von Individualanträgen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des SchulorganisationsG betreffend die Ermächtigung zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände in den Lehrplänen; Zulässigkeit der Individualanträge von Lehrberechtigten auf (teilweise) Aufhebung von Bestimmungen der LehrplanV über die Lehrpläne für Berufsschulen betreffend die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl; Präjudizialität der in Prüfung gezogenen, eine gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen darstellenden Regelung des SchulorganisationsG gegeben; Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung des SchulorganisationsG zur Einführung weiterer Pflichtgegenstände (über die für die einzelnen Schularten jedenfalls vorzusehenden Pflichtgegenstände hinaus) wegen Verstoß gegen das DeterminierungsgebotSpruchIn §6 Abs4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des ArtI Z2 der 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1993, werden als verfassungswidrig aufgehoben:a) das Wort "jedenfalls" im ersten Satz;b) das Wort "Pflichtgegenstände," im vierten Satz.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1995 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1.a) Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962 (im folgenden: SchOG), enthält in seinem §6 (in der hier maßgeblichen Fassung der 14. SchOG-Novelle, BGBl. 323/1993; die 15. SchOG-Novelle, BGBl. 512/1993, durch die §6 neuerlich geändert wurde, betrifft nicht den - hier maßgeblichen - Abs4 des §6) Bestimmungen über Lehrpläne, die für alle in diesem Gesetz geregelten Schularten, somit auch für die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen), gelten. Über die Lehrpläne dieser Schulen finden sich besondere Bestimmungen in §47 SchOG.In §6 Abs1 SchOG (idF der 14. SchOG-Novelle) lautet der erste Satz:"Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen."Die Abs2 und 4...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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