Erkenntnis Nr. B1400/92 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 1994
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Zusammenfassung
Kein Verstoß von Bestimmungen des BDG 1979 über Dienstpflichten des Beamten gegen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung bzw das Recht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre als Sonderfall des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit; Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Beamten des Rechnungshofes wegen Dienstpflichtenverletzung infolge denkunmöglicher Anwendung von Bestimmungen über Dienstpflichten bei Besorgung dienstlicher Aufgaben auf ein außerdienstliches Verhalten des Beamten, nämlich die Äußerung einer herabsetzenden Pauschalkritik am Rechnungshof in einem Vortrag und zwei Artikeln in Fachzeitschriften; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der auch auf außerdienstliches Verhalten bezogenen Dienstpflichtenverletzung der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Äußerungen des Beschwerdeführers
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1400/92 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.12.1994GeschäftszahlB1400/92Sammlungsnummer13978LeitsatzKein Verstoà von Bestimmungen des BDG 1979 über Dienstpflichten des Beamten gegen das Recht auf Freiheit der MeinungsäuÃerung bzw das Recht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre als Sonderfall des Rechts auf MeinungsäuÃerungsfreiheit; Verletzung der MeinungsäuÃerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Beamten des Rechnungshofes wegen Dienstpflichtenverletzung infolge denkunmöglicher Anwendung von Bestimmungen über Dienstpflichten bei Besorgung dienstlicher Aufgaben auf ein auÃerdienstliches Verhalten des Beamten, nämlich die ÃuÃerung einer herabsetzenden Pauschalkritik am Rechnungshof in einem Vortrag und zwei Artikeln in Fachzeitschriften; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der auch auf auÃerdienstliches Verhalten bezogenen Dienstpflichtenverletzung der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die ÃuÃerungen des BeschwerdeführersSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er mit ihm schuldig erkannt wurd...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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