Erkenntnis Nr. G76/94 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 1994

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Zusammenfassung


Teilweise Zulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir RaumOG 1994 über das Verbot von Freizeitwohnsitzen; Baubewilligungsverfahren kein zumutbarer Verwaltungsrechtsweg; Beschränkung des Prüfungsumfangs auf das Verbot von Zubauten; Verstoß gegen das Eigentumsrecht durch das ausnahmslose Verbot von Zubauten zu Freizeitwohnsitzen; unverhältnismäßige, im Allgemeininteresse nicht erforderliche Eigentumsbeschränkung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G76/94 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1994

Geschäftszahl

G76/94

Sammlungsnummer

13964

Leitsatz

Teilweise Zulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir RaumOG 1994 über das Verbot von Freizeitwohnsitzen; Baubewilligungsverfahren kein zumutbarer Verwaltungsrechtsweg; Beschränkung des Prüfungsumfangs auf das Verbot von Zubauten; Verstoß gegen das Eigentumsrecht durch das ausnahmslose Verbot von Zubauten zu Freizeitwohnsitzen; unverhältnismäßige, im Allgemeininteresse nicht erforderliche Eigentumsbeschränkung

Spruch

I. Die Wortfolge "Zubauten und" im ersten Satz des §15 Abs1 des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 81/1993, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Das Land Tirol ist schuldig, der Antragstellerin zu Handen ihres Vertreters die mit S 36.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem auf ...

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