Erkenntnis Nr. B204/94 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 1994
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Zusammenfassung
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Versagung der Genehmigung eines Vertragsmusters für betriebliche Vorsorgeleistungen mangels ausreichender Behandlung der Frage der sachlichen Rechtfertigung von Differenzierungen zwischen Arbeitnehmergruppen im vorgelegten Vertragsmuster; keine Bedenken gegen das Eintreten der Genehmigungspflicht für die Errichtung betrieblicher Pensionskassen lediglich bei Fehlen einer Betriebsvereinbarung; verfassungskonforme Auslegung der Rezeption des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes in die Betriebspensionsregelung in Richtung eines Raums für sachliche Differenzierungen bei der Einräumung eines Systems betrieblicher Pensionszusagen
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Auszug
Erkenntnis Nr. B204/94 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.12.1994GeschäftszahlB204/94Sammlungsnummer******LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch die Versagung der Genehmigung eines Vertragsmusters für betriebliche Vorsorgeleistungen mangels ausreichender Behandlung der Frage der sachlichen Rechtfertigung von Differenzierungen zwischen Arbeitnehmergruppen im vorgelegten Vertragsmuster; keine Bedenken gegen das Eintreten der Genehmigungspflicht für die Errichtung betrieblicher Pensionskassen lediglich bei Fehlen einer Betriebsvereinbarung; verfassungskonforme Auslegung der Rezeption des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes in die Betriebspensionsregelung in Richtung eines Raums für sachliche Differenzierungen bei der Einräumung eines Systems betrieblicher PensionszusagenSpruchDie beschwerdeführende Genossenschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten ProzeÃkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Die beschwerdeführende Genossenschaft beschäftigt 13 Arbeitnehmer, von denen vier der Verwendungsgruppe VI des einschlägigen Kollektivvertrags angehören. Da (ausschlieÃlich) die Einkommen der Angehörigen dieser Verwendungsgruppe die Höchstbeitragsgrundlage der gesetzlichen Pensionsversicherung überschreiten (können), sieht der Kollektivvertrag für diese Arbeitnehmer eine PensionszuschuÃregelung vor.Die beschwerdeführende Genossenschaft plant nun, anstelle diese...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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