Erkenntnis Nr. G193/94,G194/94,G195/94,G196/94 im Verfassungsgerichtshof, 3. Dezember 1994
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Zusammenfassung
Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der - die Bedarfsprüfung für die Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten anordnenden - Bestimmungen der Sbg KAO 1975; keine entschiedene Sache mangels Identität der bereits mit einem früheren Erkenntnis aufgehobenen Grundsatznorm und den in Prüfung gezogenen Ausführungsnormen; Aufhebung der geprüften Bestimmungen wegen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit infolge Bewirkung eines Konkurrenzschutzes für bereits bestehende private, erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten
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Auszug
Erkenntnis Nr. G193/94,G194/94,G195/94,G196/94 im Verfassungsgerichtshof, 3. Dezember 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum03.12.1994GeschäftszahlG193/94,G194/94,G195/94,G196/94Sammlungsnummer13955LeitsatzZulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der - die Bedarfsprüfung für die Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten anordnenden - Bestimmungen der Sbg KAO 1975; keine entschiedene Sache mangels Identität der bereits mit einem früheren Erkenntnis aufgehobenen Grundsatznorm und den in Prüfung gezogenen Ausführungsnormen; Aufhebung der geprüften Bestimmungen wegen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit infolge Bewirkung eines Konkurrenzschutzes für bereits bestehende private, erwerbswirtschaftlich geführte KrankenanstaltenSpruch§5 Abs1 lita der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 - KAO 1975, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 1975 über die Wiederverlautbarung der Salzburger Krankenanstaltenordnung, LGBl. für Salzburg Nr. 97/1975 idF LGBl. für Salzburg Nr. 62/1988, und §7 Abs2 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 idF LGBl. für Salzburg Nr. 30/1989 werden als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1014/93 eine Beschwerde gegen einen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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