Erkenntnis Nr. B1730/94 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 1994

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Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs infolge Annahme einer spekulativen Kapitalsanlage

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1730/94 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1994

Geschäftszahl

B1730/94

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs infolge Annahme einer spekulativen Kapitalsanlage

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.                                  1. Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag von den beteiligten Parteien - einem Landwirte-Ehepaar - das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 1306/3 in EZ 19 KG Bierbaum im Ausmaß von 26....

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