Erkenntnis Nr. G74/94,G75/94 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 1994

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Zusammenfassung


Aufhebung der Festlegung einer besonderen Schulpflicht nur für Mädchen im Land Vorarlberg hinsichtlich des Besuchs einer hauswirtschaftlichen Berufsschule; keine sachliche Rechtfertigung mehr dieser unterschiedlichen Rechtslage in Vorarlberg durch die besonderen Verhältnisse der Ausbildungssituation von Frauen in Vorarlberg; Zeitraum für die Herstellung von Rechtsgleichheit in allen Bundesländern bereits verstrichen

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Auszug


Erkenntnis Nr. G74/94,G75/94 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1994

Geschäftszahl

G74/94,G75/94

Sammlungsnummer

13917

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung einer besonderen Schulpflicht nur für Mädchen im Land Vorarlberg hinsichtlich des Besuchs einer hauswirtschaftlichen Berufsschule; keine sachliche Rechtfertigung mehr dieser unterschiedlichen Rechtslage in Vorarlberg durch die besonderen Verhältnisse der Ausbildungssituation von Frauen in Vorarlberg; Zeitraum für die Herstellung von Rechtsgleichheit in allen Bundesländern bereits verstrichen

Spruch

§28 des Schulpflichtgesetzes 1985, Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 8. Februar 1985, BGBl. Nr. 76, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1995 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei (zu B407/91 und zu B 408/91 protokollierte) Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Vorarlberg anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

a) Der Landeshauptmann von Vorarlberg erkannte mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid den Beschwerdeführer der zu B407/91 protokollierten Beschwerde einer Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 (gemeint wohl: Abs4 ) iVm §1 Abs1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 76, schuldig, weil er es unterlassen hatte, als Erziehungsberechtigter dafür zu sorgen, daß seine am 7.11.1972 geborene Tochter, die an näher bezeichneten Tagen dem Unterricht an der Hauswirtschaftlichen Berufsschule Hohenems unentschuldigt und ohne zwingenden Grund ferngeblieben war, obwohl sie keine mittlere oder höhere Schule besuchte und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule verpflichtet war, die Schulpflicht erfüllt. Unter Berufung auf §24 Abs4 des Schulpflichtgesetzes 1985 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und unter Berufung auf §64 Abs2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.

b) Der Landeshauptmann von Vorarlberg erkannte ferner mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid die Tochter des Beschwerdeführers (sie erhob die zu B408/91 protokollierte Beschwerde) einer Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 (gemeint wohl: Abs4) des Schulpflichtgesetzes 1985 schuldig, wei...

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