Erkenntnis Nr. V46/94 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 1994

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Keine Gesetzwidrigkeit eines Teils eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der verbalen Bestimmung der Widmung von Flächen als Mischgebiet

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Auszug


Erkenntnis Nr. V46/94 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1994

Geschäftszahl

V46/94

Sammlungsnummer

13918

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Teils eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der verbalen Bestimmung der Widmung von Flächen als Mischgebiet

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art58 Abs2 der Vorarlberger Landesverfassung die "Aufhebung von Punkt 2 und der Wendung 'und 2' im 1. Satz von Punkt 3 der verbalen Bestimmungen des Fläc...

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