Erkenntnis Nr. B46/94,B85/94 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1994

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Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Abweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung zweier Fremder in Schubhaft mangels ehestmöglicher Unterrichtung der Beschwerdeführer über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen; keine rechtzeitige Beiziehung eines Dolmetschers

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Auszug


Erkenntnis Nr. B46/94,B85/94 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1994

Geschäftszahl

B46/94,B85/94

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Abweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung zweier Fremder in Schubhaft mangels ehestmöglicher Unterrichtung der Beschwerdeführer über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen; keine rechtzeitige Beiziehung eines Dolmetschers

Spruch

I. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, soweit damit ihre Beschwerden gemäß §52 Abs2 Fremdengesetz iVm. §67c Abs3 AVG als unbegründet abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Insoweit werden die Bescheide aufgehoben.

Der Bund (Bundesmini...

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