Erkenntnis Nr. B46/94,B85/94 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1994
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Abweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung zweier Fremder in Schubhaft mangels ehestmöglicher Unterrichtung der Beschwerdeführer über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen; keine rechtzeitige Beiziehung eines Dolmetschers
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Auszug
Erkenntnis Nr. B46/94,B85/94 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.10.1994GeschäftszahlB46/94,B85/94Sammlungsnummer******LeitsatzVerletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Abweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung zweier Fremder in Schubhaft mangels ehestmöglicher Unterrichtung der Beschwerdeführer über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen; keine rechtzeitige Beiziehung eines DolmetschersSpruchI. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.II. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, soweit damit ihre Beschwerden gemäß §52 Abs2 Fremdengesetz iVm. §67c Abs3 AVG als unbegründet abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.Insoweit werden die Bescheide aufgehoben.Der Bund (Bundesmini...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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