Erkenntnis Nr. B986/94,B1102/94,B1109/94,B1149/94 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 1994

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Feststellung des Nichtvorliegens eines Refoulement-Verbotes für Kosovo-Albaner hinsichtlich Rest-Jugoslawien; Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch diese Feststellung wegen der im erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Beschränkung dieser Feststellung auf Slowenien in einem Fall; Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung iSd Art3 EMRK unterworfen zu werden, durch die Unterlassung von Ermittlungen zur aktuellen Situation von zum Wehrdienst einberufenen, geflüchteten Kosovo-Albanern in Rest-Jugoslawien beim Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung; keine Verletzung des Art3 EMRK durch die Feststellung des Nichtvorliegens von Gründen für die Unzulässigkeit einer Zurückweisung oder Zurückschiebung im Sinne des §37 Abs2 FremdenG (Gefahr für Leben oder Freiheit); keine Verletzung des Art3 EMRK durch die Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Refoulement-Verbotes hinsichtlich Ungarns, Sloweniens und der Slowakei; keine Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr der durch Art3 EMRK verpönten Behandlung oder Strafe in diesen Staaten; Bekämpfbarkeit von Verletzungen der EMRK seitens dieser Staaten in Straßburg

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Auszug


Erkenntnis Nr. B986/94,B1102/94,B1109/94,B1149/94 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1994

Geschäftszahl

B986/94,B1102/94,B1109/94,B1149/94

Sammlungsnummer

13897

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Feststellung des Nichtvorliegens eines Refoulement-Verbotes für Kosovo-Albaner hinsichtlich Rest-Jugoslawien; Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch diese Feststellung wegen der im erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Beschränkung dieser Feststellung auf Slowenien in einem Fall; Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung iSd Art3 EMRK unterworfen zu werden, durch die Unterlassung von Ermittlungen zur aktuellen Situation von zum Wehrdienst einberufenen, geflüchteten Kosovo-Albanern in Rest-Jugoslawien beim Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung; keine Verletzung des Art3 EMRK durch die Feststellung des Nichtvorliegens von Gründen für die Unzulässigkeit einer Zurückweisung oder Zurückschiebung im Sinne des §37 Abs2 FremdenG (Gefahr für Leben oder Freiheit); keine Verletzung des Art3 EMRK durch die Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Refoulement-Verbotes hinsichtlich Ungarns, Sloweniens und der Slowakei; keine Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr der durch Art3 EMRK verpönten Behandlung oder Strafe in diesen Staaten; Bekämpfbarkeit von Verletzungen der EMRK se...

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