Erkenntnis Nr. B986/94,B1102/94,B1109/94,B1149/94 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 1994
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Feststellung des Nichtvorliegens eines Refoulement-Verbotes für Kosovo-Albaner hinsichtlich Rest-Jugoslawien; Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch diese Feststellung wegen der im erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Beschränkung dieser Feststellung auf Slowenien in einem Fall; Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung iSd Art3 EMRK unterworfen zu werden, durch die Unterlassung von Ermittlungen zur aktuellen Situation von zum Wehrdienst einberufenen, geflüchteten Kosovo-Albanern in Rest-Jugoslawien beim Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung; keine Verletzung des Art3 EMRK durch die Feststellung des Nichtvorliegens von Gründen für die Unzulässigkeit einer Zurückweisung oder Zurückschiebung im Sinne des §37 Abs2 FremdenG (Gefahr für Leben oder Freiheit); keine Verletzung des Art3 EMRK durch die Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Refoulement-Verbotes hinsichtlich Ungarns, Sloweniens und der Slowakei; keine Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr der durch Art3 EMRK verpönten Behandlung oder Strafe in diesen Staaten; Bekämpfbarkeit von Verletzungen der EMRK seitens dieser Staaten in Straßburg
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. B986/94,B1102/94,B1109/94,B1149/94 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.10.1994GeschäftszahlB986/94,B1102/94,B1109/94,B1149/94Sammlungsnummer13897LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Feststellung des Nichtvorliegens eines Refoulement-Verbotes für Kosovo-Albaner hinsichtlich Rest-Jugoslawien; Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch diese Feststellung wegen der im erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Beschränkung dieser Feststellung auf Slowenien in einem Fall; Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung iSd Art3 EMRK unterworfen zu werden, durch die Unterlassung von Ermittlungen zur aktuellen Situation von zum Wehrdienst einberufenen, geflüchteten Kosovo-Albanern in Rest-Jugoslawien beim Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung; keine Verletzung des Art3 EMRK durch die Feststellung des Nichtvorliegens von Gründen für die Unzulässigkeit einer Zurückweisung oder Zurückschiebung im Sinne des §37 Abs2 FremdenG (Gefahr für Leben oder Freiheit); keine Verletzung des Art3 EMRK durch die Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Refoulement-Verbotes hinsichtlich Ungarns, Sloweniens und der Slowakei; keine Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr der durch Art3 EMRK verpönten Behandlung oder Strafe in diesen Staaten; Bekämpfbarkeit von Verletzungen der EMRK se...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Beschluss nº B1483/09 de Verfassungsgerichtshof April 26 2010 | erkenntnis nº g276/09 de verfassungsgerichtshof march 11 2010 | Erkenntnis nº B298/09 de Verfassungsgerichtshof, December 16, 2009 | Erkenntnis nº B1123/10 de Verfassungsgerichtshof June 15 2011 | Wet tot wijziging van de Nederlandse tekst van artikel 10 laatste lid van de wet van 29 oktober 1846 op de inrichting van het ... | Ordonnantie betreffende het interpellatierecht van de inwoners van een gemeente. | Koninklijk besluit tot vaststelling van het aantal leden van bepaalde paritaire comités. | Besluit van de Waalse Regering betreffende de financiering van het ' Institut scientifique de Service public ' (Openbaar Wetenschappelij...