Erkenntnis Nr. G24/94,G85/94,G86/94,G159/94,G173/94,G180/94,G182/94 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1994

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Kein Verstoß der Bestimmungen des StEG über den Anspruch auf Entschädigung wegen strafgerichtlicher Anhaltung bei Verdachtsentkräftung gegen die Unschuldsvermutung der EMRK; verfassungskonforme Auslegung durch (Haftentschädigungs-)Entscheidung des in der Hauptsache erkennenden Gerichts möglich

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Auszug


Erkenntnis Nr. G24/94,G85/94,G86/94,G159/94,G173/94,G180/94,G182/94 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Geschäftszahl

G24/94,G85/94,G86/94,G159/94,G173/94,G180/94,G182/94

Sammlungsnummer

13879

Leitsatz

Kein Verstoß der Bestimmungen des StEG über den Anspruch auf Entschädigung wegen strafgerichtlicher Anhaltung bei Verdachtsentkräftung gegen die Unschuldsvermutung der EMRK; verfassungskonforme Auslegung durch (Haftentschädigungs-)Entscheidung des in der Hauptsache erkennenden Gerichts möglich

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht stellte beim Verfassungsgerichtshof (prot. zu G24/94) - auf Grund seines Beschlusses vom 30. Dezember 1993 - aus Anlaß der bei ihm anhängigen Beschwerde des (freigesprochenen) A R gegen den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. November 1993, GZ 13 Vr 1025/93-75, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung für die strafgerichtliche Anhaltung gemäß §2 Abs1 litb Strafrechtliches Entschädigungsgesetz - StEG, BGBl. 270/1969, abgelehnt wurde, gemäß Art89 Abs2 (iVm Art140 Abs1) B-VG einen Antrag auf Aufhebung des §2 Abs1 litb StEG als verfassungswidrig (Art6 Abs2 EMRK).

1.1.2. Das antragstellende Oberlandesgericht führte ua. wörtlich aus:

"Gemäß §2 Abs1 litb StEG besteht der Ersatzanspruch dann, wenn der Geschädigte wegen des Verdachts einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft oder auf dessen Ersuchen in Auslieferungshaft genommen und in der Folge in Ansehung dieser Handlung fre...

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