Erkenntnis Nr. B384/93 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1994

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Zusammenfassung


Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verpflichtung des beschwerdeführenden Arztes zum Schadenersatz gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern aufgrund überhöhter Honorarforderungen; kein Nachweis eines rechtswidrigen Verhaltens; honorarmäßige Durchschnittsbetrachtung ausgeschlossen; Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Honorarforderungen von Vertragsärzten nach dem Behandlungsbedarf

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Auszug


Erkenntnis Nr. B384/93 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Geschäftszahl

B384/93

Sammlungsnummer

13874

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verpflichtung des beschwerdeführenden Arztes zum Schadenersatz gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern aufgrund überhöhter Honorarforderungen; kein Nachweis eines rechtswidrigen Verhaltens; honorarmäßige Durchschnittsbetrachtung ausgeschlossen; Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Honorarforderungen von Vertragsärzten nach dem Behandlungsbedarf

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer ist - nach seinem unbestrittenen Vorbringen - seit 1. Oktober 1975 Vertragsarzt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Er ist praktischer Arzt mit Hausapotheke; zusätzlich hat er eine mehrjährige Ausbildung im Fachgebiet Gynäkologie, sodaß ihm bei Anhängigwerden des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nur ein Jahr auf die vollständige Ausbildung zum Gynäkologen fehlte. Aufgrund einer ebenfalls umfangreichen zahnärztlichen Ausbildung übte er auch die ärztliche Tätigkeit eines Zahnarztes aus. Am 19. September 1975 schloß der damals als Gemeindearzt tätige Beschwerdeführer mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Einzelvertrag aufgrund der Bestimmungen des Gesamtvertrages der Österreichischen Ärztekammer mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, in dem festgehalte...

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