Erkenntnis Nr. WI-6/94 im Verfassungsgerichtshof, 30. August 1994

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Zusammenfassung


Keine Stattgabe der Anfechtung der Volksabstimmung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union; Gegenstand des Anfechtungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof allein Prüfung der Rechtmäßigkeit der Volksabstimmungsprozedur; keine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des dem Referendum zu unterziehenden Gesetzesbeschlusses; Geltung des Grundsatzes der Freiheit der politischen Willensbildung und Betätigung und der Reinheit von Wahlen auch für das Volksabstimmungsverfahren; jedoch keine Existenz von organisierten Wahlparteien; "Werbung" für ein positives Abstimmungsergebnis nicht überschießend und unzulässig; kein zu kurzer Zeitraum zwischen der Anordnung einer Volksabstimmung durch den Bundespräsidenten und dem Tag der Abstimmung selbst

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Auszug


Erkenntnis Nr. WI-6/94 im Verfassungsgerichtshof, 30. August 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.1994

Geschäftszahl

WI-6/94

Sammlungsnummer

13839

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Volksabstimmung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union; Gegenstand des Anfechtungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof allein Prüfung der Rechtmäßigkeit der Volksabstimmungsprozedur; keine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des dem Referendum zu unterziehenden Gesetzesbeschlusses; Geltung des Grundsatzes der Freiheit der politischen Willensbildung und Betätigung und der Reinheit von Wahlen auch für das Volksabstimmungsverfahren; jedoch keine Existenz von organisierten Wahlparteien; "Werbung" für ein positives Abstimmungsergebnis nicht überschießend und unzulässig; kein zu kurzer Zeitraum zwischen der Anordnung einer Volksabstimmung durch den Bundespräsidenten und dem Tag der Abstimmung selbst

Spruch

Der Anfechtung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 5. Mai 1994 faßte der Nationalrat - in der 164. Sitzung seiner 18. Gesetzgebungsperiode - einen Gesetzesbeschluß folgenden Wortlauts (StProtNR 18. GP, 19112; 1600 BlgNR 18. GP, 16):

"Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union

Auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung wird kundgemacht:

Artikel I

Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.

Artikel II

Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut."

1.1.2. Diesem Gesetzesbeschluß stimmte der Bundesrat am 7. Mai 1994 zu (StProtBR, 29123). Sodann ordnete der Bundespräsident gemäß Art46 Abs3 B-VG und §1 Abs1 VolksabstimmungsG 1972, BGBl. 79/1973 idF 339/1993, im 1. Abschnitt der Kundmachung BGBl. 363/1994 eine Volksabstimmung (gemäß Art44 Abs3 B-VG) darüber an, ob der Gesetzesbeschluß des Nationalrates (in der Folge: Gesetzesbeschluß) Gesetzeskraft erlangen solle. Im 2. Abschnitt dieser Kundmachung setzte die Bundesregierung als Tag der Volksabstimmung den 12. Juni 1994 fest und bestimmte als Stichtag den 11. Mai 1994.

1.1.3. Am 12. Juni 1994 wurde die Volksabstimmung abgehalten.

Mit Verlautbarung vom 23. Juni 1994, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Juni 1994, machte die Hauptwahlbehörde gemäß §14 Abs1 VolksabstimmungsG 1972 das Gesamtergebnis der Volksabstimmung kund. Danach entfielen von 4,724.831 gültigen Stimmen - 43.570 Stimmen wurden als ungültig gewertet - auf Ja: 3,145.981, auf Nein: 1,578.850 Stimmen.

1.2.1. Mit einer auf Art141 Abs3 B-VG und §14 Abs2 VolksabstimmungsG 1972 gestützten Anfechtung, die am 22. Juli 1994 beim Verfassungsgerichtshof überreicht wurde, begehrte Dr. E B, die Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 für nichtig zu erklären. Der Anfechtungsschrift waren Unterstützungserklärungen angeschlossen (su. Pkt. 2.1.3.1.).

1.2.2. Begründend brachte die Anfechtungsschrift ua. vor:

"Es ist zunächst zu bemerken, daß das Bundesgesetz dem Art4 des Staatsvertrages widerspricht; keine direkte oder indirekte Vereinigung mit Deutschland ist statthaft; die Integrität und Selbständigkeit Österreichs muß bewahrt werden. Durch diese Rechtsverletzung ist auch ein Widerspruch zu geltendem Völkerrecht entstanden, der anfechtbar ist.

In einem Bericht des Verfassungsdienstes des

Bundeskanzleramtes ... (28. September 1988) ... über die verfassungsrechtlichen Grundfragen eines österreichischen

EG-Beitrittes heißt es: 'Die gegenständlichen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag sind unter allen Umständen zu respektieren. Aus

Anlaß eines allfälligen EG-Beitrittes ... wäre daher ausdrücklich klarzustellen, daß diese Verpflichtungen Österreichs aufrecht bleiben sollen. Allenfalls müßte ein Beitrittsvertrag eine entsprechende Regelung enthalten.' Es besteht aber keine hinreichende Regelung im Beitrittsvertrag. Dieses Gutachten berücksichtigt außerdem nicht einmal noch die Gründung der Europäischen Union (EU) mit dem Inkrafttreten der Maastricht-Verträge. Durch diese erfolgt eine Abgabe von Hoheitsrechten seitens Österreichs an die EU, der auch die Bundesrepublik Deutschland angehört; somit wurde offenbar gegen das Anschlußverbot gehandelt. ...

Auch der mit dem vorgesehenen Beitrittsgesetz gegebenen Tendenz zur Aufweichung der Neutralität kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zu, besonders durch die zur Ve...

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