Erkenntnis Nr. B1911/93 im Verfassungsgerichtshof, 2. Juli 1994

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines Sichtvermerks; keine Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes; kein Verstoß gegen die Rassendiskriminierungskonvention durch die Privilegierung von EWR-Bürgern im Fremdenrecht; kein Verordnungscharakter der Erlässe zum Aufenthaltsgesetz; keine Verletzung des Privat- und Familienlebens; kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit; kein civil right berührt

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1911/93 im Verfassungsgerichtshof, 2. Juli 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1994

Geschäftszahl

B1911/93

Sammlungsnummer

13836

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines Sichtvermerks; keine Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes; kein Verstoß gegen die Rassendiskriminierungskonvention durch die Privilegierung von EWR-Bürgern im Fremdenrecht; kein Verordnungscharakter der Erlässe zum Aufenthaltsgesetz; keine Verletzung des Privat- und Familienlebens; kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit; kein civil right berührt

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in sei...

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