Erkenntnis Nr. B2233/93 im Verfassungsgerichtshof, 2. Juli 1994
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Zusammenfassung
Zulässigkeit der Beschwerde eines bereits abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung gegen die Abweisung seines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei; subjektives Recht auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides; kein Wegfall des objektiven Interesses durch die Abschiebung; Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle von in den Schutzbereich des Art3 EMRK fallenden Verwaltungsakten wie des hier angefochtenen Bescheides; keine Verletzung des Rechts auf Schutz vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung durch etwaige schwere Verfahrensfehler; keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; kein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit; keine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz; Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die letztinstanzliche Entscheidung der Sicherheitsdirektion über die Unzulässigkeit der Abschiebung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2233/93 im Verfassungsgerichtshof, 2. Juli 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.07.1994GeschäftszahlB2233/93Sammlungsnummer13837LeitsatzZulässigkeit der Beschwerde eines bereits abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung gegen die Abweisung seines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei; subjektives Recht auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides; kein Wegfall des objektiven Interesses durch die Abschiebung; Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle von in den Schutzbereich des Art3 EMRK fallenden Verwaltungsakten wie des hier angefochtenen Bescheides; keine Verletzung des Rechts auf Schutz vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung durch etwaige schwere Verfahrensfehler; keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; kein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit; keine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz; Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die letztinstanzliche Entscheidung der Sicherheitsdirektion über die Unzulässigkeit der AbschiebungSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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