Erkenntnis Nr. B1219/93,B1698/93,B397/94 im Verfassungsgerichtshof, 30. Juni 1994
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Asylrecht kein civil right im Sinne der EMRK; kein Verstoß der Regelung der als Zurückweisung zu deutenden Abweisung von Asylanträgen in bestimmten Fällen gegen die Bedarfskompetenz in Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens; Erforderlichkeit abweichender Verfahrensregelungen aufgrund der Besonderheiten des Asylverfahrens; kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip; keine Verletzung des gesetzlichen Richters durch die als Zurückweisung zu deutende Abweisung von Asylanträgen wegen nicht erfolgter Bekanntgabe der Adreßänderung bzw wegen unentschuldigten Fernbleibens von einer Einvernahme
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1219/93,B1698/93,B397/94 im Verfassungsgerichtshof, 30. Juni 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.06.1994GeschäftszahlB1219/93,B1698/93,B397/94Sammlungsnummer13831LeitsatzAsylrecht kein civil right im Sinne der EMRK; kein Verstoß der Regelung der als Zurückweisung zu deutenden Abweisung von Asylanträgen in bestimmten Fällen gegen die Bedarfskompetenz in Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens; Erforderlichkeit abweichender Verfahrensregelungen aufgrund der Besonderheiten des Asylverfahrens; kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip; keine Verletzung des gesetzlichen Richters durch die als Zurückweisung zu deutende Abweisung von Asylanträgen wegen nicht erfolgter Bekanntgabe der Adreßänderung bzw wegen unentschuldigten Fernbleibens von einer EinvernahmeSpruch1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide w...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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