Beschluss Nr. G39/92 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1994

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Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vlbg PflichtschulzeitG bzw des SchulpflichtG 1985 betreffend die Schulfreierklärung der Samstage bzw die Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht mangels rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Erziehungsberechtigten und Schüler; keine Ausweitung des Anhörungsrechtes der Erziehungsberechtigten und Lehrer bei Schulfreierklärung der Samstage durch die angefochtenen, primär an die Schulverwaltung gerichteten Bestimmungen des Vlbg PflichtschulzeitG

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Auszug


Beschluss Nr. G39/92 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1994

Geschäftszahl

G39/92

Sammlungsnummer

13814

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vlbg PflichtschulzeitG bzw des SchulpflichtG 1985 betreffend die Schulfreierklärung der Samstage bzw die Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht mangels rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Erziehungsberechtigten und Schüler; keine Ausweitung des Anhörungsrechtes der Erziehungsberechtigten und Lehrer bei Schulfreierklärung der Samstage durch die angefochtenen, primär an die Schulverwaltung gerichteten Bestimmungen des Vlbg PflichtschulzeitG

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.  1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag mit näherer Begründung, folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:

"1. die Worte 'von zwei Dritteln' in §4 Abs1 lita) vbg PflichtschulzeitG idF LGBl 24/1990,

in eventu,

2. §4 Abs1 lita) vbg PflichtschulzeitG idF LGBl 24/1990,

in eventu,

3. §4 Abs1 vbg PflichtschulzeitG idF LGBl 24/1990 zur Gänze,

in eventu,

4. §4 Abs1 bis Abs7 vbg PflichtschulzeitG idF LGBl 24/1990,

in eventu,

5. die Worte 'von zwei Dritteln' in §4 Abs1 lita) iVm §2 Abs5 vbg Pflichtschulzei...

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