Erkenntnis Nr. G128/92 im Verfassungsgerichtshof, 17. März 1994

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Zusammenfassung


Zulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des B-KUVG betreffend die Beiträge von Versicherten mit Anspruch auf eine bestimmte Pensionsleistung; unmittelbare Betroffenheit des zur Beitragsleistung verpflichteten Antragstellers; Verstoß des Ausschlusses von Beziehern von Ruhe- und Versorgungsbezügen von der Beitragsminderung gegen den Gleichheitssatz; Benachteiligung einer im Durchschnitt schwächeren Gruppe; keine sachliche Rechtfertigung der angefochtenen Regelung durch das Bestreben der Angleichung der Pensionssysteme; sachfremder Einsatz der Festlegung der Höhe des vom Versicherten zu leistenden Krankenversicherungsbeitrages als Instrument für die Festlegung der Höhe von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

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Auszug


Erkenntnis Nr. G128/92 im Verfassungsgerichtshof, 17. März 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1994

Geschäftszahl

G128/92

Sammlungsnummer

13743

Leitsatz

Zulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des B-KUVG betreffend die Beiträge von Versicherten mit Anspruch auf eine bestimmte Pensionsleistung; unmittelbare Betroffenheit des zur Beitragsleistung verpflichteten Antragstellers; Verstoß des Ausschlusses von Beziehern von Ruhe- und Versorgungsbezügen von der Beitragsminderung gegen den Gleichheitssatz; Benachteiligung einer im Durchschnitt schwächeren Gruppe; keine sachliche Rechtfertigung der angefochtenen Regelung durch das Bestreben der Angleichung der Pensionssysteme; sachfremder Einsatz der Festlegung der Höhe des vom Versicherten zu leistenden Krankenversicherungsbeitrages als Instrument für die Festlegung der Höhe von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

Spruch

In §20 Abs2 erster Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 679/1991, wird das Zitat der Ziffer "7," als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000.-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Der Antrag, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu verpflichten, dem Antragsteller die ihm "zuviel abgezogenen Krankenversicherungsbeiträge von monatlich S 223.- ab Jänner 1992 zu erstatten", wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Der Antragsteller steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist ...

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