Erkenntnis Nr. G135/93,G136/93,G234/93,V69/93,V70/93,V77/93 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1994

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Aufhebung einer Vorschrift des Sbg Heilvorkommen- und KurorteG über die Weitergeltung der allgemein verbindlichen Bestimmungen des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein wegen Widerspruchs zum Determinierungsgebot; in der Folge Aufhebung des als Durchführungsverordnung zum ehemaligen Gesetz über das Salzburger Heilquellen- und Kurortewesen erlassenen Thermalwasser-Regulativs mangels gesetzlicher Grundlage

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Auszug


Erkenntnis Nr. G135/93,G136/93,G234/93,V69/93,V70/93,V77/93 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1994

Geschäftszahl

G135/93,G136/93,G234/93,V69/93,V70/93,V77/93

Sammlungsnummer

13740

Leitsatz

Aufhebung einer Vorschrift des Sbg Heilvorkommen- und KurorteG über die Weitergeltung der allgemein verbindlichen Bestimmungen des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein wegen Widerspruchs zum Determinierungsgebot; in der Folge Aufhebung des als Durchführungsverordnung zum ehemaligen Gesetz über das Salzburger Heilquellen- und Kurortewesen erlassenen Thermalwasser-Regulativs mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

I. Die Wortfolge "und des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein, LGBl. Nr. 144/1936, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 45/1953, Nr. 48/1956 und Nr. 37/1958," in §33 Abs4 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 39/1960, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Das Thermalwasser-Regulativ der Ortsgemeinde Bad Hofgastein, LGBl. für Salzburg Nr. 144/1936 in der Fassung der Kundmachungen LGBl. für Salzburg Nr. 45/1953, Nr. 48/1956 und Nr. 37/1958, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B68/92 und B258/92 zwei - von derselben Person angestrengte - Beschwerdeverfahren anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Beschwerdeführer, der jahrelang in Bad Hofgastein ein Kurhaus und ein Kurhotel jeweils als Einzelunternehmen betrieben hatte, für welche ihm ...

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