Erkenntnis Nr. B226/94 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 1994

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Zusammenfassung


Da sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Kriegsopferzuschlages zur Lustbarkeitsabgabe auf das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG stützt, also auf ein Gesetz, das infolge des Ausspruches im E v 15.12.93, G230-232/93, nicht mehr anzuwenden ist, ist die Behörde insoweit gesetzlos vorgegangen. Ein solcher in das Eigentum eingreifender Abgabenbescheid verstößt gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

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Auszug


Erkenntnis Nr. B226/94 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1994

Geschäftszahl

B226/94

Sammlungsnummer

13733

Leitsatz

Da sich der angefoch...

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