Erkenntnis Nr. V115/92 im Verfassungsgerichtshof, 8. März 1994

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Zusammenfassung


Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes betreffend Baulandflächen im Grünland; keine gesetzwidrige Durchmischung verschiedener Widmungskategorien; jedoch Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip infolge nicht eindeutig und unmittelbar aus der planlichen Darstellung erkennbarer Abgrenzung zwischen Bauland und Grünland

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Auszug


Erkenntnis Nr. V115/92 im Verfassungsgerichtshof, 8. März 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Geschäftszahl

V115/92

Sammlungsnummer

13716

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes betreffend Baulandflächen im Grünland; keine gesetzwidrige Durchmischung verschiedener Widmungskategorien; jedoch Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip infolge nicht eindeutig und unmittelbar aus der planlichen Darstellung erkennbarer Abgrenzung zwischen Bauland und Grünland

Spruch

Der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz - Teil Urfahr Nr. 2 vom 7. März 1991, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19 vom 14. Oktober 1991, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als auf dem Plan die Nummern 113, 114, 115, 149, 150, 151, 152 und 153 angeführt sind und daneben, darüber oder darunter jeweils ein Kreuz in der Form eines Plus-Zeichens eingetragen ist.

Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juni 1990 wurde der Antrag des Besc...

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