Erkenntnis Nr. B115/93 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 1994

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Festnahme, Anhaltung sowie die Persons- und Gepäcksuntersuchung von Fremden aufgrund des Verdachts des illegalen Grenzübertritts durch Organe des Bundesheeres; verfassungskonforme Assistenzleistung des Bundesheeres für Organe der Bundesgendarmerie und Zurechenbarkeit dieser Akte an die zuständige Bezirkshauptmannschaft; gesetzliche Grundlage und wirksamer nationaler Rechtsschutz gegeben; keine Verletzung des Privat- und Familienlebens, des Grundsatzes der Wahl des gelindesten Mittels und keine menschenunwürdige Behandlung durch die bei den Festgenommenen durchgeführte Persons- und Gepäcksuntersuchung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B115/93 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1994

Geschäftszahl

B115/93

Sammlungsnummer

13708

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Festnahme, Anhaltung sowie die Persons- und Gepäcksuntersuchung von Fremden aufgrund des Verdachts des illegalen Grenzübertritts durch Organe des Bundesheeres; verfassungskonforme Assistenzleistung des Bundesheeres für Organe der Bundesgendarmerie und Zurechenbarkeit dieser Akte an die zuständige Bezirkshauptmannschaft; gesetzliche Grundlage und wirksamer nationaler Rechtsschutz gegeben; keine Verletzung des Privat- und Familienlebens, des Grundsatzes der Wahl des gelindesten Mittels und keine menschenunwürdige Behandlung durch die bei den Festgenommenen durchgeführte Persons- und Gepäcksuntersuchung

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Die Beschwerdeführer - Staatsangehörige von Pakistan bzw. von Bangladesh - wurden am 7. Juli 1992 durch Grenzüberwachungsorgane des Bundesheeres in Loipersbach gemäß §14e bzw. §10 Abs2 des Fremdenpolizeigesetzes 1954, BGBl. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 406/1991 (im folgenden: FrPolG), festgenommen, einer Personen- und Gepäcksdurchsuchung am Zugsgefechtsstand Loipersbach unterzogen, zur Flüchtlingsübernahmestelle Siegendorf gebracht und dort von Gendarmeriebeamten neuerlich einer Personen- und Gepäcksdurchsuchung unterzogen. (Sodann wurde über sie die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §5 FrPolG verhängt und vollzogen.)

2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG an den unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland. Diese Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso wie die Anträge auf Kostenersatz mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 1. Dezember 1992 mit folgender Begründung abgewiesen:

"Gemäß Art79 Abs1 B-VG obliegt dem Bundesheer die militärische Landesverteidigung.

Im Abs2 des zitierten Artikels wird festgehalten, daß das Bundesheer, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner, weiters zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt und schließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt ist.

Mit Beschluß der Bundesregierung leistet das Bundesheer seit dem 05 09 1990 den mit der Überwachung der österreichischen Staatsgrenze zu Ungarn befaßten Sicherheitsbehörden zur Hintanhaltung illegaler Grenzübertritte Assistenz. Dieser Einsatz wurde in der Zwischenzeit mehrmals verlängert, so zB am 17 12 1991 bis 31 12 1992 (BKA Zl 352170/29-I/6/91). Aus der subsidiären Funktion des Einschreitens des Bundesheeres im Sinne des Art79 Abs2 B-VG folgt, daß die Organe des Bundesheeres im Falle einer Assistenzleistung grundsätzlich in jene Befugnisse eintreten, die jene Behörde hat, die die Assistenzleistung des Bundesheeres angefordert hat. Im Anlaßfall sind die den Soldaten übertragenen Aufgaben daher funktionell der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (Grenzschutz, Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, Fremdenpolizeiwesen) als Sicherheitsbehörde zuzuschreiben. Die Zulässigkeit der Zuhilfenahme des Bundesheeres über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren ergibt sich in einfachgesetzlicher Ebene weiters aus §2 Abs1 litb des Wehrgesetzes 1990.

Gemäß Art1 Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29 11 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Art2 Abs1 Z3 PersFrG besagt, daß die persönliche Freiheit eines Menschen zum Zwecke seiner Vorführung vor die zu...

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