Beschluss Nr. G11/93 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1994

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung der Bestimmung des VStG über die Umkehr der Unschuldsvermutung bei Ungehorsamsdelikten wegen Widerspruchs zur EMRK für die nicht vom österr Vorbehalt zu Art5 erfaßten Straftatbestände wegen zu weit gefaßtem Aufhebungsbegehren; Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen für ein Gesetzesprüfungsverfahren nur hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsstrafnorm (hier: des AuslBG) im Hinblick auf die Anlaßverfahren vor dem antragstellenden UVS

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Auszug


Beschluss Nr. G11/93 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Geschäftszahl

G11/93

Sammlungsnummer

13701

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung der Bestimmung des VStG über die Umkehr der Unschuldsvermutung bei Ungehorsamsdelikten wegen Widerspruchs zur EMRK für die nicht vom österr Vorbehalt zu Art5 erfaßten Straftatbestände wegen zu weit gefaßtem Aufhebungsbegehren; Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen für ein Gesetzesprüfungsverfahren nur hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsstrafnorm (hier: des AuslBG) im Hinblick auf die Anlaßverfahren vor dem antragstellenden UVS

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1...

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