Erkenntnis Nr. B1293/93 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 1994
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs aufgrund der Annahme drohender Überfremdung; keine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit des Vermögens mangels Geltung dieses Rechts für Liegenschaftsbewegungen
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1293/93 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 1994
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.02.1994GeschäftszahlB1293/93Sammlungsnummer13671LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs aufgrund der Annahme drohender Überfremdung; keine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit des Vermögens mangels Geltung dieses Rechts für LiegenschaftsbewegungenSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. M...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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