Erkenntnis Nr. B80/93 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 1994

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Zusammenfassung


Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Finanzverfahrens; Geltendmachung ausschließlich einfachgesetzlicher Fragen; Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhalts bei Versagung des Verlustvortrags bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage für Einkommen- und Gewerbesteuer aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung; Ausgleich der Buchhaltungsmängel bereits durch behördliche Schätzungen

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Auszug


Erkenntnis Nr. B80/93 im Verfassungsgerichtshof, 28. Februar 1994

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1994

Geschäftszahl

B80/93

Sammlungsnummer

13667

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Finanzverfahrens; Geltendmachung ausschließlich einfachgesetzlicher Fragen; Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhalts bei Versagung des Verlustvortrags bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage für Einkommen- und Gewerbesteuer aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung; Ausgleich der Buchhaltungsmängel bereits durch behördliche Schätzungen

Spruch

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch den angefochtenen Bescheid, soweit er den gemäß §188 BAO für das Jahr 1981 festgestellten Verlusten die Vortragsfähigkeit abspricht, die einheitliche und gesonderte Fests...

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