Erkenntnis Nr. G48/93,V13/93 im Verfassungsgerichtshof, 17. Dezember 1993
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Festlegung der Verpflichtung eines Luftbeförderungsunternehmens zur Leistung eines Sicherheitsbeitrages an den Zivilflugplatzhalter; keine Zumutbarkeit der Beschreitung des Klagsweges durch rechtswidriges Verhalten; kein Verstoß der Bestimmung über den Sicherheitsbeitrag für Flugpassagiere und den Risikozuschlag gegen das Eigentums- und das Gleichheitsrecht; öffentliches Interesse an einer solchen Abgabe für die Erbringung behördlicher Leistungen; keine unsachliche Benachteiligung der Passagierluftfahrt; kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Wettbewerbsfreiheit; Aufhebung der Verordnung über die Höhe des Sicherheitsbeitrages mangels gesetzlicher Grundlage; Verstoß gegen das Erfordernis der Festsetzung des Sicherheitsbeitrages für das Folgejahr bis zum 30.11. des Vorjahres
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Auszug
Erkenntnis Nr. G48/93,V13/93 im Verfassungsgerichtshof, 17. Dezember 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum17.12.1993GeschäftszahlG48/93,V13/93Sammlungsnummer13659LeitsatzZulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Festlegung der Verpflichtung eines Luftbeförderungsunternehmens zur Leistung eines Sicherheitsbeitrages an den Zivilflugplatzhalter; keine Zumutbarkeit der Beschreitung des Klagsweges durch rechtswidriges Verhalten; kein Verstoß der Bestimmung über den Sicherheitsbeitrag für Flugpassagiere und den Risikozuschlag gegen das Eigentums- und das Gleichheitsrecht; öffentliches Interesse an einer solchen Abgabe für die Erbringung behördlicher Leistungen; keine unsachliche Benachteiligung der Passagierluftfahrt; kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Wettbewerbsfreiheit; Aufhebung der Verordnung über die Höhe des Sicherheitsbeitrages mangels gesetzlicher Grundlage; Verstoß gegen das Erfordernis der Festsetzung des Sicherheitsbeitrages für das Folgejahr bis zum 30.11. des VorjahresSpruchI. Der Antrag auf Aufhebung des §16 Abs1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, wird abgewiesen.II. 1. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, BGBl. Nr. 136/1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.2. Die aufgehobene Verordnung ist in der beim Handelsgericht Wien zu 15 Cg 162/93 anhängigen Rechtssache nicht mehr anzuwenden.3. Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 22.500,-- bestimmten Kosten des Verordnungsprüfungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-AG stellte mit Schriftsatz vom 2. März 1993 gemäß Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG den zu G48/93 protokollierten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die sie unmittelbar in ihren Rechten verletzende Bestimmung des §16 Abs1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. 824/1992, als verfassungswidrig aufheben. Weiters beantragte sie mit Schriftsatz vom gleichen Tag (protokolliert zu V13/93) gemäß Art139 Abs1, letzter Satz, B-VG, §1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, BGB...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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