Erkenntnis Nr. G60/92,G62/92,G67/92,G79/92,G82/92,G83/92,G87/92,G111/92,G114/92, G118/92,G121/92,G161/92,G207/92,G216/92,ua im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1993

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen des BSVG, GSVG und ASVG über die - infolge Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorzunehmende - pauschale Anrechnung von Ausgedingsleistungen bei Ausgleichszulagen nur in der Sozialversicherung der Bauern

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Auszug


Erkenntnis Nr. G60/92,G62/92,G67/92,G79/92,G82/92,G83/92,G87/92,G111/92,G114/92, G118/92,G121/92,G161/92,G207/92,G216/92,ua im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1993

Geschäftszahl

G60/92,G62/92,G67/92,G79/92,G82/92,G83/92,G87/92,G111/92,G114/92, G118/92,G121/92,G161/92,G207/92,G216/92,ua

Sammlungsnummer

13634

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen des BSVG, GSVG und ASVG über die - infolge Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorzunehmende - pauschale Anrechnung von Ausgedingsleistungen bei Ausgleichszulagen nur in der Sozialversicherung der Bauern

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Anträge zum BSVG

1.1.1. In dem zu G62/92 protokollierten Verfahren (Anlaßverfahren: 10 Ob S 374/91) stellt der Oberste Gerichtshof den Antrag, "§140 Abs7 BSVG in der Fassung der 14. und der 15. Novelle und §140 Abs8 BSVG in der Fassung der 14.Novelle gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."

Hiezu führt er aus:

Der am 19.10.1921 geborene Kläger des Anlaßverfahrens beziehe seit 1.11.1981 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und eine Ausgleichszulage, die jeweils unter Berücksichtigung einer Pauschale für den aufgegebenen Betrieb ermittelt worden sei.

Am 3.4.1990 habe der Kläger die Erhöhung der Ausgleichszulage beantragt. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe diesen Antrag abgelehnt, weil kein Fall im Sinne des §140 Abs8 BSVG vorliege. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage habe der Kläger das Begehren gestellt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, daß sie die Anrechnung eines fiktiven Ausgedinges zu unterlassen habe. Das Erstgericht habe das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht habe der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, wobei es ausgesprochen habe, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Gegen diesen Beschluß habe die beklagte Partei Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch vorerst entgegen, daß der antragstellende Senat des Obersten Gerichtshofes gegen die anzuwendenden Bestimmungen des §140 Abs7 und 8 BSVG, die insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, verfassungsrechtliche Bedenken habe.

Diese werden sodann wie folgt dargelegt:

"Das österreichische Pensionsversicherungssystem soll dem Versicherten im Alter und bei Minderung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung sichern, die sich am Lebensstandard vor der Pensionierung orientiert. Am deutlichsten wird das Ineinandergreifen der versicherungsmäßigen und der sozialen Komponente der Pensionsversicherung, wenn die versicherungsmäßig ermittelte Pensionsleistung nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Dies kann bei sehr niedriger Bemessungsgrundlage und/oder kurzer Versicherungsdauer eintreten. Eine Lösungsmöglichkeit wäre eine gesetzlich festgelegte Mindestpension. Das System der Mindestpension, das in der österreichischen Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten des ASVG in Geltung stand, erwies sich aber nicht nur wegen seines Widerspruchs zum Versicherungsprinzip, sondern auch wegen seiner relativen Unbeweglichkeit gegenüber den Erfordernissen des Einzelfalles als nicht befriedigend. Es wurde daher mit dem Inkrafttreten des ASVG durch ein System abgelöst, das bedürftigen Versicherten neben der versicherungsmäßig ermittelten Pension eine Ausgleichszulage gewährte, die seither die Alimentationsfunktion übernimmt. Die Ausgleichszulage errechnet sich als Differenz zwischen dem gesamten zu berücksichtigenden Einkommen (Pensions- und sonstiges Einkommen) des Berechtigten und dem vom Gesetzgeber in einem Schillingbetrag fixierten Richtsatz. Dieser Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest. Die Ausgleichszulage ist keine Versicherungsleistung im engeren Sinne, sondern eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe)charakter (Binder in ZAS 1981, 89; Prähauser in ZAS 1971, 105; Teschner in Tomandl SV-System 5.ErgLfg. 413 f mwN; so auch etwa die Materialien zur 14.BSVGNov. 1102 BlgNR 17. GP, 7).

Das landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz - LZVG - BGBl 1957/293, verzichtete allerdings auf die Einführung von Ausgleichszulagen in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung nach dem Vorbild der §§292 ff ASVG bzw der §§89 ff GSPVG. Nach den Gesetzesmaterialien wurde dies damit begründet, daß es sich bei den Rentenleistungen in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung nur um Zuschüsse zu in den in der Landwirtschaft üblichen Ausgedingeleistungen handelt und der Wert des Ausgedinges zuzüglich der Zuschüsse die Beträge der Richtsätze für die Ausgleichsszulage im allgemeinen erreichen oder übersteigen werde (344 BlgNR 8.GP, 40).

Erst die Einführung einer vollwert...

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