Erkenntnis Nr. G167/92,V75/92,V76/92,V77/92,V78/92 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1993

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zulässigkeit der Individualanträge von Waschmittelherstellern auf Aufhebung von Bestimmungen des ChemikalienG betreffend den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und die dort normierte Werbebeschränkung für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen sowie von Bestimmungen der ChemikalienV hinsichtlich der Verpflichtung zur Selbsteinstufung von Zubereitungen; Zulässigkeit auch der diesbezüglichen Individualanträge der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Vertreter dieser Gesellschaften; Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung gesetzlicher Verordnungsermächtigungen sowie eines als Verwaltungsverordnung zu qualifizierenden Durchführungserlasses; keine Gleichheitswidrigkeit der Einbeziehung von Waschmitteln in den Geltungsbereich des ChemikalienG angesichts der mit diesem Gesetz - anders als mit dem Lebensmittel- oder dem WaschmittelG - verfolgten Schutzzwecke; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, des Eigentumsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit durch die dem Schutz der Gesundheit dienende Werbebeschränkung; kein Verstoß der Verordnungsermächtigung des ChemikalienG zur näheren Bestimmung der Vorgangsweise bei der im Wege der Selbstkontrolle vorzunehmenden Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung in eine bestimmte Gefahrenkategorie gegen das Determinierungsgebot; Subsidiarität der Berücksichtigung der Ergebnisse von Tierversuchen oder Versuchen am Menschen; keine Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen der ChemikalienV über die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen; kein Verfahrensmangel bei Erlassung der ChemikalienG-Novelle 1992 infolge vorheriger Anhörung der Chemikalienkommission

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Auszug


Erkenntnis Nr. G167/92,V75/92,V76/92,V77/92,V78/92 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1993

Geschäftszahl

G167/92,V75/92,V76/92,V77/92,V78/92

Sammlungsnummer

13635

Leitsatz

Zulässigkeit der Individualanträge von Waschmittelherstellern auf Aufhebung von Bestimmungen des ChemikalienG betreffend den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und die dort normierte Werbebeschränkung für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen sowie von Bestimmungen der ChemikalienV hinsichtlich der Verpflichtung zur Selbsteinstufung von Zubereitungen; Zulässigkeit auch der diesbezüglichen Individualanträge der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Vertreter dieser Gesellschaften; Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung gesetzlicher Verordnungsermächtigungen sowie eines als Verwaltungsverordnung zu qualifizierenden Durchführungserlasses; keine Gleichheitswidrigkeit der Einbeziehung von Waschmitteln in den Geltungsbereich des ChemikalienG angesichts der mit diesem Gesetz - anders als mit dem Lebensmittel- oder dem WaschmittelG - verfolgten Schutzzwecke; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, des Eigentumsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit durch die dem Schutz der Gesundheit dienende Werbebeschränkung; kein Verstoß der Verordnungsermächtigung des ChemikalienG zur näheren Bestimmung der Vorgangsweise bei der im Wege der Selbstkontrolle vorzunehmenden Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung in eine bestimmte Gefahrenkategorie gegen das Determinierungsgebot; Subsidiarität der Berücksichtigung der Ergebnisse von Tierversuchen oder Versuchen am Menschen; keine Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen der ChemikalienV über die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen; kein Verfahrensmangel bei Erlassung der ChemikalienG-Novelle 1992 infolge vorheriger Anhörung der Chemikalienkommission

Spruch

I. 1. Die Anträge des Erst- und des Viertantragstellers zu G167/92, die §§3 und 21 Abs2 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987 idF BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl. Nr. 325/1990, als verfassungswidrig aufzuheben, werden abgewiesen.

2. Die zu V75/92 gestellten Anträge, die Abs2 erster und zweiter Satz, Abs2a und Abs7 zweiter Satz des §7 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 idF der Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, ferner die zu V76/92 und zu V77/92 sowie die zu V78/92 vom Erst- und Viertantragsteller gestellten Anträge, die §§4 Abs1, 7 Abs2a, 7 Abs5 und 7 Abs7 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 idF der Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, die zu V76/92 und zu V78/92 vom Erst- und Viertantragsteller gestellten Anträge, §7 Abs2 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 idF der Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, zur Gänze, der zu V77/92 gestellte Antrag, die Wortfolge "- ausgenommen die Ergebnisse gemäß Abs2a nicht erforderlicher Tierversuche -" in §7 Abs2 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 idF der Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, die zu V76/92 und V77/92 gestellten Anträge, §7 Abs8 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 idF der Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, sowie die zu V78/92 vom Erst- und Viertantragsteller gestellten Anträge, §6 Abs1 der ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, als gesetzwidrig aufzuheben, werden abgewiesen.

II. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. In dem zu V75/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft und deren Geschäftsführer, §7 Abs2 erster und zweiter Satz, 7 Abs2a und 7 Abs7 zweiter Satz der Chemikalienverordnung, BGBl. 208/1989 idF BGBl. 274/1992, (im folgenden: ChemV), als gesetzwidrig aufzuheben.

1.2. In dem zu V76/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft und deren Geschäftsführer, die ChemV zur Gänze, in eventu deren §§4 Abs1, 7 Abs2, 7 Abs2a, 7 Abs5, 7 Abs7 und 7 Abs8, in eventu deren §7 Abs2 zweiter Satz, 7 Abs2a, 7 Abs5 und 7 Abs7 zweiter Satz, als gesetzwidrig aufzuheben.

1.3. In dem zu V77/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft und der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft, "folgende Bestimmungen der Chemikalienverordnung BGBl 208/1989 als gesetzwidrig aufzuheben": §§4 Abs1, 7 Abs1, 7 Abs2a, 7 Abs5, 7 Abs7 (in eventu den zweiten Satz dieses Absatzes) und §7 Abs8 sowie die Wortfolge "- ausgenommen die Ergebnisse gemäß Abs2 a nicht erforderlicher Tierversuche -" in §7 Abs2.

1.4. In dem zu G167/92 und V78/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft, einer ihrer Geschäftsführer, ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie ein "Angestellter" der Gesellschaft, die §§2 Abs5, 3 (in eventu nur dessen Abs2), 6 Abs5, 7 Abs4, 10 Abs8, 17 Abs1, 17 Abs2 sowie 21 Chemikaliengesetz, BGBl. 326/1987, idF BGBl. 300/1989 und BGBl. 325/1990, als verfassungswidrig aufzuheben sowie die ChemV zur Gänze, in eventu deren §§4 Abs1, 7 Abs2, 7 Abs2a, 7 Abs5 und 7 Abs7 sowie deren Anhänge A und B, die Bestimmungen des ArtI Z2, 3 und 5 der ChemV-Novelle 1992, BGB...

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