Erkenntnis Nr. G122/93,G153/93 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1993
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Verstoß der Ausnahme des Eigenverbrauchs von Grundstücken von der Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Grundstücksumsätze nach Vornahme eines Vorsteuerabzugs gegen den Gleichheitssatz; keine sachliche Rechtfertigung dieser Ausnahmeregelung durch eine allfällige Belastung mit Grunderwerbsteuer aufgrund der Grunderwerbsteuerfreiheit dieser Form des Eigenverbrauchs
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. G122/93,G153/93 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.12.1993GeschäftszahlG122/93,G153/93Sammlungsnummer13636LeitsatzVerstoß der Ausnahme des Eigenverbrauchs von Grundstücken von der Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Grundstücksumsätze nach Vornahme eines Vorsteuerabzugs gegen den Gleichheitssatz; keine sachliche Rechtfertigung dieser Ausnahmeregelung durch eine allfällige Belastung mit Grunderwerbsteuer aufgrund der Grunderwerbsteuerfreiheit dieser Form des EigenverbrauchsSpruchIn §6 Z9 lita Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, unverändert neu erlassen durch das Abgabenänderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 557, wird der zweite Halbsatz ("die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach §12 Abs1 vorgenommen worden ist.") als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 in Kraft.Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. Nach §6 Z9 lita UStG sind umsatzsteuerfrei"die Umsätze von Grundstücken im Sinne des §2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nac...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder