Erkenntnis Nr. G130/93 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1993
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Zusammenfassung
Aufhebung der neuerlichen Änderung des Umrechnungsschlüssels für die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen für Nutzungsrechte nach dem Sbg EinforstungsrechteG wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz mangels Vorliegen besonderer Umstände für die Rückgängigmachung der im Jahre 1986 vorgenommenen, der tatsächlichen Kaufkraft entsprechenden Valorisierung
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Auszug
Erkenntnis Nr. G130/93 im Verfassungsgerichtshof, 10. Dezember 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.12.1993GeschäftszahlG130/93Sammlungsnummer13637LeitsatzAufhebung der neuerlichen Ãnderung des Umrechnungsschlüssels für die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen für Nutzungsrechte nach dem Sbg EinforstungsrechteG wegen Verstoà gegen den Gleichheitssatz mangels Vorliegen besonderer Umstände für die Rückgängigmachung der im Jahre 1986 vorgenommenen, der tatsächlichen Kaufkraft entsprechenden ValorisierungSpruchDer erste Satz des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, LGBl. Nr. 74, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, in der Fassung des ArtI Z2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1991, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der erste Satz des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes tritt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/1986 und der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, LGBl. Nr. 74, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes wieder in Wirksamkeit.Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.  Der im I. Abschnitt ("Allgemeine Bestimmungen, Ergänzungsregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten") des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. 74/1986, enthaltene §10 dieses Gesetzes hat in der durch ArtI Z2 des Landesgesetzes LGBl. 80/1991 geänderten Fassung folgenden Wortlaut:"Gegenleistung§10Die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen werden ohne Unterschied, ob ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wird oder nicht, in der Weise festgesetzt, daà 1 Kreuzer österreichischer Währung 3,3 Groschen gleichzustellen ist. Die Gegenleistungen sind in Zusammenhang mit einer Ergänzungsregulierung oder auch auÃerhalb einer solchen auf Antrag der Verpflichteten oder des Berechtigten in Geld abzulösen. Der Jahresbetrag der Gegenleistung ist mit dem gemäà §33 Abs2 geltenden Zinsfuà zu kapitalisieren."II. Beim Verfassungsger...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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