Erkenntnis Nr. B1067/93 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1993

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Zusammenfassung


Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungerechtfertigter Kostenmaximierung (Verbot der Kostenreißerei); kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch die behauptete Unterlassung notwendiger Verfahrensergänzungen; genügend Vorbereitungszeit auf die Berufungsverhandlung; kein Mißverhältnis zwischen vorgeworfener Tat und verhängter Sanktion; keine Bedenken gegen die Geschäftsverteilung wegen der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe; keine überlange Verfahrensdauer; hinreichend konkretisierte Verbotsnorm

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1067/93 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

B1067/93

Sammlungsnummer

13606

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungerechtfertigter Kostenmaximierung (Verbot der Kostenreißerei); kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch die behauptete Unterlassung notwendiger Verfahrensergänzungen; genügend Vorbereitungszeit auf die Berufungsverhandlung; kein Mißverhältnis zwischen vorgeworfener Tat und verhängter Sanktion; keine Bedenken gegen die Geschäftsverteilung wegen der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe; keine überlange Verfahrensdauer; hinreichend konkretisierte Ve...

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