Erkenntnis Nr. B1033/90 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1993
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Zusammenfassung
Beschwerdelegitimation ehemaliger Mitglieder des Gemeinderates, jedoch nicht des Vertreters eines bereits verstorbenen ehemaligen Gemeinderatsmitgliedes einer von einer Gemeindezusammenlegung betroffenen Gemeinde gegen die Zusammenlegung; rechtzeitige Beschwerdeerhebung gegen den den Beschwerdeführern inhaltlich bekannten Bescheid; kein Beginn des Fristenlaufes aufgrund nicht erfolgter Zustellung des angefochtenen Bescheides; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zusammenlegung; keine Unsachlichkeit der Prognoseentscheidung des Jahres 1971 über die Verbesserung der Gemeindestruktur durch die fragliche Zusammenlegung im Hinblick auf die negative Bevölkerungsprognose und die Infrastruktur sowie sonstige strukturelle Gegebenheiten trotz ablehnender Haltung der Bevölkerung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1033/90 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum29.09.1993GeschäftszahlB1033/90Sammlungsnummer13543LeitsatzBeschwerdelegitimation ehemaliger Mitglieder des Gemeinderates, jedoch nicht des Vertreters eines bereits verstorbenen ehemaligen Gemeinderatsmitgliedes einer von einer Gemeindezusammenlegung betroffenen Gemeinde gegen die Zusammenlegung; rechtzeitige Beschwerdeerhebung gegen den den Beschwerdeführern inhaltlich bekannten Bescheid; kein Beginn des Fristenlaufes aufgrund nicht erfolgter Zustellung des angefochtenen Bescheides; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zusammenlegung; keine Unsachlichkeit der Prognoseentscheidung des Jahres 1971 über die Verbesserung der Gemeindestruktur durch die fragliche Zusammenlegung im Hinblick auf die negative Bevölkerungsprognose und die Infrastruktur sowie sonstige strukturelle Gegebenheiten trotz ablehnender Haltung der BevölkerungSpruchDie Beschwerde wird, soweit sie im Namen des Letztbeschwerdeführers erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird insoweit abgewiesen.Die übrigen Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurden.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1.a) §3 Abs8 Z5 des NÖ Kommunalstrukturverbess...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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