Erkenntnis Nr. G6/93,G7/93,G8/93,G9/93,G10/93 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1993

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Zusammenfassung


Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG betreffend den Ausschluß der bescheidmäßigen Festsetzung der als Selbstbemessungsabgabe eingehobenen Getränkesteuer unter Berücksichtigung eines zu Unrecht in die Selbstbemessung einbezogenen Außerortsanteiles infolge Neuregelung der von einer Verbrauchssteuer in eine Verkehrssteuer umgewandelten Getränkesteuer durch den Verfassungsgesetzgeber in der FAG-Nov 1991

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Auszug


Erkenntnis Nr. G6/93,G7/93,G8/93,G9/93,G10/93 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

G6/93,G7/93,G8/93,G9/93,G10/93

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG betreffend den Ausschluß der bescheidmäßigen Festsetzung der als Selbstbemessungsabgabe eingehobenen Getränkesteuer unter Berücksichtigung eines zu Unrecht in die Selbstbemessung einbezogenen Außerortsanteiles infolge Neuregelung der von einer Verbrauchssteuer in eine Verkehrssteuer umgewandelten Getränkesteuer durch den Verfassungsgesetzgeber in der FAG-Nov 1991

Spruch

§9 Abs2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 102/1973 idF LGBl. für Tirol Nr. 54/1991, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Ents...

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