Erkenntnis Nr. B325/93 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1993

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Räumungsverpflichtung sowie wegen Verstoßes gegen einen Mietvertrag durch Untervermietung ohne Zustimmung der Vermieterin; keine Bedenken gegen die disziplinarrechtlichen Straftatbestände im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art7 EMRK; keine verfehlten Sachverhaltsannahmen; keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die behauptete unrechtmäßige Zusammensetzung der Disziplinarbehörde

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Auszug


Erkenntnis Nr. B325/93 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Geschäftszahl

B325/93

Sammlungsnummer

13526

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Räumungsverpflichtung sowie wegen Verstoßes gegen einen Mietvertrag durch Untervermietung ohne Zustimmung der Vermieterin; keine Bedenken gegen die disziplinarrechtlichen Straftatbestände im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art7 EMRK; keine verfehlten Sachverhaltsannahmen; keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die behauptete unrechtmäßige Zusammensetzung der Disziplinarbehörde

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Besc...

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