Erkenntnis Nr. B325/93 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1993
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Räumungsverpflichtung sowie wegen Verstoßes gegen einen Mietvertrag durch Untervermietung ohne Zustimmung der Vermieterin; keine Bedenken gegen die disziplinarrechtlichen Straftatbestände im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art7 EMRK; keine verfehlten Sachverhaltsannahmen; keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die behauptete unrechtmäßige Zusammensetzung der Disziplinarbehörde
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Auszug
Erkenntnis Nr. B325/93 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.09.1993GeschäftszahlB325/93Sammlungsnummer13526LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Räumungsverpflichtung sowie wegen Verstoßes gegen einen Mietvertrag durch Untervermietung ohne Zustimmung der Vermieterin; keine Bedenken gegen die disziplinarrechtlichen Straftatbestände im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art7 EMRK; keine verfehlten Sachverhaltsannahmen; keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die behauptete unrechtmäßige Zusammensetzung der DisziplinarbehördeSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Besc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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